25 O 366/11•Landgericht Dortmund, 2011-08-05, 25 O 366/11
Full text
Landgericht Dortmund — 25 O 366/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-05
Aktenzeichen: 25 O 366/11
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0805.25O366.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft zu unterlassen,
die nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Gaslieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
„Voraussetzung für den Abschluss von TPlus ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung. “
Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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