Landgericht Dortmund, 2011-06-08, 1 O 172/09

1 O 172/09Cantonal CourtJun 8, 2011

Full text

Landgericht Dortmund — 1 O 172/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-08

Aktenzeichen: 1 O 172/09

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0608.1O172.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger zu 1) 52.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p. a. vom 12.11.2003 bis 12.8.2009 und zuzüglich Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2009 zu zahlen;

den Kläger zu 1) von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der „G“ im Nennwert von 50.000 € mit der Kommanditisten-Nr. #####1 resultieren;.

  1. an den Kläger zu 1) 2.028,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.8.2009 zu zahlen;

  2. die Verurteilung gemäß den Anträgen 1. und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der „G“ im Nennwert von 50.000 € mit der Kommanditisten-Nr. #####1.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger zu 2) 52.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p. a. vom 12.11.2003 bis 12.8.2009 und zuzüglich Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2009 zu zahlen;

den Kläger zu 2) von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der „G“ im Nennwert von 50.000 € mit der Kommanditisten-Nr. #####1 resultieren;

an den Kläger zu 2) 2.028,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.8.2009 zu zahlen;

  1. die Verurteilung gemäß den Anträgen 1. und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der „G“ im Nennwert von 50.000 € mit der Kommanditisten-Nr. #####1.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.