1 O 172/09•Landgericht Dortmund, 2011-06-08, 1 O 172/09
Full text
Landgericht Dortmund — 1 O 172/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-08
Aktenzeichen: 1 O 172/09
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2011:0608.1O172.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger zu 1) 52.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p. a. vom 12.11.2003 bis 12.8.2009 und zuzüglich Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2009 zu zahlen;
den Kläger zu 1) von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der „G“ im Nennwert von 50.000 € mit der Kommanditisten-Nr. #####1 resultieren;.
-
an den Kläger zu 1) 2.028,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.8.2009 zu zahlen;
-
die Verurteilung gemäß den Anträgen 1. und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der „G“ im Nennwert von 50.000 € mit der Kommanditisten-Nr. #####1.
Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger zu 2) 52.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p. a. vom 12.11.2003 bis 12.8.2009 und zuzüglich Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2009 zu zahlen;
den Kläger zu 2) von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der „G“ im Nennwert von 50.000 € mit der Kommanditisten-Nr. #####1 resultieren;
an den Kläger zu 2) 2.028,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.8.2009 zu zahlen;
- die Verurteilung gemäß den Anträgen 1. und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der „G“ im Nennwert von 50.000 € mit der Kommanditisten-Nr. #####1.
Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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