2 O 86/09•Landgericht Dortmund, 2009-10-28, 2 O 86/09
Landgericht Dortmund, 2009-10-28, 2 O 86/09
2 O 86/09Cantonal CourtOct 28, 2009
Regest
Für die Annahme einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch weitere Nutzung des Geschäftsgirokontos ist während des Laufes der Frist aus Nr. 7 Sparkassen-AGB ( 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses) grundsätzlich kein Raum.
Full text
Landgericht Dortmund — 2 O 86/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-28
Aktenzeichen: 2 O 86/09
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:1028.2O86.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB § 812
Leitsätze
Für die Annahme einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen durch weitere Nutzung des Geschäftsgirokontos ist während des Laufes der Frist aus Nr. 7 Sparkassen-AGB ( 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses) grundsätzlich kein Raum.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.618,60 € (i. W. sechsunddreißigtausendsechshundertachtzehn 60/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 709,60 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten nach einem Streitwert in Höhe von 36.618,60 € auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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