Landgericht Dortmund, 2009-08-12, 22 O 179/08

22 O 179/08Cantonal CourtAug 12, 2009

Regest

1. Bei Ansprüchen aus Altverträgen konnte die Frist des § 12 VVG a.F. auch im Jahr 2008 noch wirksam gesetzt werden. 2. Der Prozeßbevollmächtigte verschuldet die Fristversäumnis, wenn das Gericht ihm keine Vorschußanforderung übersendet, weil die Klage auf dem Postweg verloren gegangen ist, und er über einen Zeitraum von drei Monaten keine Nachfrage hält. 3. § 12 VVG a.F. ist als Auschlußfrist materiellen Rechts den zivilprozessualen Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich.

Full text

Landgericht Dortmund — 22 O 179/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-08-12

Aktenzeichen: 22 O 179/08

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0812.22O179.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Bei Ansprüchen aus Altverträgen konnte die Frist des § 12 VVG a.F. auch im Jahr 2008 noch wirksam gesetzt werden.

  2. Der Prozeßbevollmächtigte verschuldet die Fristversäumnis, wenn das Gericht ihm keine Vorschußanforderung übersendet, weil die Klage auf dem Postweg verloren gegangen ist, und er über einen Zeitraum von drei Monaten keine Nachfrage hält.

  3. § 12 VVG a.F. ist als Auschlußfrist materiellen Rechts den zivilprozessualen Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 9.800,00 € dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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