2 O 141/08•Landgericht Dortmund, 2009-06-24, 2 O 141/08
Landgericht Dortmund, 2009-06-24, 2 O 141/08
2 O 141/08Cantonal CourtJun 24, 2009
Regest
1. Einen Versicherungsmakler, der den Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer begleitet, treffen weitgehende Pflichten. 2. Er muß explizit von einer Kündigung des Vertrages mit dem Altversicherer abraten, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gesundheitsprüfung des Neuversicherers zu einer Ablehnung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes führt.
Full text
Landgericht Dortmund — 2 O 141/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-24
Aktenzeichen: 2 O 141/08
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0624.2O141.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Leitsätze
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Einen Versicherungsmakler, der den Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer begleitet, treffen weitgehende Pflichten.
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Er muß explizit von einer Kündigung des Vertrages mit dem Altversicherer abraten, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gesundheitsprüfung des Neuversicherers zu einer Ablehnung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes führt.
Tenor
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Mehrkosten aus dem Versicherungsvertrag zur Versicherungsscheinnummer #######-### vom 27.11.2007 bezüglich des Sohnes U zu erstatten gegenüber dem Versicherungsvertrag bei der V Versicherungsscheinnummer #########-### vom 27.11.2006, insbesondere die höheren monatlichen Prämien zu erstatten sowie Krankheitskosten für Motopädie, Ergotherapie und Logopädie (im Umfange des Versicherungsschutzes vor wirksam werden der Kündigung vom 31.07.2007) zu erstatten, soweit die Schadensersatzpflicht nicht bereits von dem Tenor zu 2) und 3) umfasst ist.
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Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 743,90 € (in Wor-ten: siebenhundertdreiundvierzig 90/100 Euro) nebst 5 Prozent-punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2008 zu zahlen.
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Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger beginnend mit April 2008 bis Dezember 2008 monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats 148,78 € zu zahlen, sowie beginnend mit Januar 2009 jeweils 173,78 € bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Kläger zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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