10 O 133/07•Landgericht Dortmund, 2009-04-15, 10 O 133/07
Full text
Landgericht Dortmund — 10 O 133/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-04-15
Aktenzeichen: 10 O 133/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0415.10O133.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen
Tenor
Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. November 2007 - 10 O 133/07 -,
nämlich es zu unterlassen,
mit den folgenden Aussagen zu werben:
„... Clinic im Centrum, der größten und führenden Klinikgruppe für Plastische und Ästhetische Chirurgie in Europa und Marktführer in Deutschland...“
ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € einen Tag Ordnungshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, verhängt.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von 6.000,00 €.
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