16 O 46/09•Landgericht Dortmund, 2009-03-26, 16 O 46/09
Full text
Landgericht Dortmund — 16 O 46/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-26
Aktenzeichen: 16 O 46/09
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2009:0326.16O46.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I I I. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, für den Fall, dass dies nicht beizutreiben ist, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen im Bereich des Handels mit Uhren zu machen und dabei innerhalb der Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht der Verbraucher wie folgt zu belehren:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurück zu sendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt, oder wenn sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben“
soweit nicht entsprechend § 357 Abs. 2 S. 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden ist.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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