43 KLs 8/06•Landgericht Dortmund, 2008-06-27, 43 KLs 8/06
Full text
Landgericht Dortmund — 43 KLs 8/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-27
Aktenzeichen: 43 KLs 8/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2008:0627.43KLS8.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 43. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte M wird wegen vorsätzlicher Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Waren ohne Genehmigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 10 Monaten
verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten 6 Monate dieser Strafe als verbüßt.
Der Angeklagte M2 wird wegen vorsätzlicher Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Waren ohne Genehmigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 4 Monaten
verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten 6 Monate dieser Strafe als verbüßt.
Die anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Fa. N am 17.7.2001 sichergestellten zwei Teleskopzylinder werden eingezogen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; insoweit wird jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Angewendete Vorschriften:
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG i. d. F. vom 11.12.1996 i. V. m. § 5 Abs. 1 AWV, §§ 25 Abs. 2, 52, 53, 54 StGB, § 36 AWG
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