Landgericht Dortmund, 2007-12-21, 22 O 212/06

22 O 212/06Cantonal CourtDec 21, 2007

Regest

1. Überdurchschnittlicher Verschleiß einer Einspritzdüse stellt einen Mangel des gebraucht gekauften PKW dar. 2. Ist nicht aufklärbar, ob ein überdurchschnittlicher Verschleiß schon bei Übergabe vorlag, greift die Vermutung des § 476 BGB. 3. Führt der Grundmangel der defekten Einspritzdüse zu einem Motorschaden, so kann der Käufer nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wenn er die Ausweitung des Schadens selbst zu vertreten hat ( § 323 Abs. 6 BGB ) und die Reparatur der Einspritzdüse allein nur geringe Kosten verursacht hätte ( § 323 Abs. 5 s. 2 ) .

Full text

Landgericht Dortmund — 22 O 212/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-21

Aktenzeichen: 22 O 212/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:1221.22O212.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilkammer

Normen: BGB 434, 476, 323 Abs. 6

Leitsätze

  1. Überdurchschnittlicher Verschleiß einer Einspritzdüse stellt einen Mangel des gebraucht gekauften PKW dar.

  2. Ist nicht aufklärbar, ob ein überdurchschnittlicher Verschleiß schon bei Übergabe vorlag, greift die Vermutung des § 476 BGB.

  3. Führt der Grundmangel der defekten Einspritzdüse zu einem Motorschaden, so kann der Käufer nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wenn er die Ausweitung des Schadens selbst zu vertreten hat ( § 323 Abs. 6 BGB ) und die Reparatur der Einspritzdüse allein nur geringe Kosten verursacht hätte

( § 323 Abs. 5 s. 2 ) .

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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