10 O 133/07•Landgericht Dortmund, 2007-11-21, 10 O 133/07
Full text
Landgericht Dortmund — 10 O 133/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-21
Aktenzeichen: 10 O 133/07
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:1121.10O133.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: I. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre,
zu unterlassen,
mit den folgenden Aussagen zu werben:
a) „...Clinic im Centrum, der größten und führenden Klinikgruppe für Plastische und Ästhetische Chirurgie in Europa und Marktführer in Deutschland...“
und/oder
b) „Unsere langjährig erfahrenen Fachärzte haben mit Abstand die meisten ästhetischen Operationen durchgeführt und die Clinic im Centrum Gruppe dank ihrer hervorragenden Arbeit zum Marktführer in Deutschland gemacht;“
an den Kläger 189,00 € (in Worten: einhundertneunundachtzig
Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.08.2007 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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