18 AktE 5/03•Landgericht Dortmund, 2007-03-19, 18 AktE 5/03
Full text
Landgericht Dortmund — 18 AktE 5/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-03-19
Aktenzeichen: 18 AktE 5/03
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0319.18AKTE5.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: IV. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die den Anteilsinhabern der früheren H AG, I, die gegen den Umwandlungsbeschluss vom 24.02.2000 Widerspruch zur Niederschrift des Protokolls der Hauptversammlung erklärt haben, gem. § 207 Absatz 1 Satz 1 UmwG zu gewährende Barabfindung wird auf
25,41 €
je Vorzugs-Stückaktie im rechnerischen Nennwert von 1,00 € festgesetzt.
Die Barabfindung ist ab dem 14.04.2000 bis zum 11.04.2002 mit Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und ab dem 12.04.2002 mit Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.
Ein Ausgleich durch bare Zuzahlung gem. § 196 UmwG findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin, die auch die Vergütung und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat.
Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre wird auf 16.585.787,40 € festgesetzt.
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