19 O 49/06•Landgericht Dortmund, 2007-03-13, 19 O 49/06
Full text
Landgericht Dortmund — 19 O 49/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-13
Aktenzeichen: 19 O 49/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0313.19O49.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: V. Kammer für Handelssachen
Normen: UWG § 4; 5
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €
- ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch mindestens zwei Jahre, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist,
zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd für Möbel, Einrichtungsgegenstände, Haushaltswaren und Zubehörartikel mit Preisnachlässen und/oder Preisreduzierungen und/oder Rabatten zu werben, wobei von diesen Preisnachlässen, Preisreduzierungen und/oder Rabatten Waren ausgenommen werden mit der Formulierung
„ausgenommen Prospektware“
und/oder
„ausgenommen A -Tiefpreise“.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 189,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 €.
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