8 O 171/06•Landgericht Dortmund, 2007-01-19, 8 O 171/06
Full text
Landgericht Dortmund — 8 O 171/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-19
Aktenzeichen: 8 O 171/06
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2007:0119.8O171.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollstrecken gegenüber den Geschäftsführern der Beklagten bzw. der
Komplementärin, zu unterlassen, als Flüssiggaslieferant im
Zusammenhang mit Vereinbarungen über die Lieferung von Flüssiggas
in den AGB'en folgende Klauseln gegenüber Verbrauchern zu
verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender
Vertragsverhältnisse auf diese Klausel zu berufen:
,,Ändern sich die Einkaufspreise von Q für Flüssiggas, so
kann jeder Vertragspartner gemäß § 315 BGB eine
entsprechende Anpassung des künftig gültigen Abnahmepreises
verlangen. Gleiches gilt, wenn sich der Abgabepreis für
Flüssiggas für vergleichbare Verbraucherkunden im Markt
allgemein verändert. Q trägt dem Rechnung durch
Ausweisung des jeweiligen Tagespreises auf der Rechnung."
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der
Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im
Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zumachen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €
vorläufig vollstreckbar.
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