Landgericht Dortmund, 2006-06-01, 16 O 55/06

16 O 55/06Cantonal CourtJun 1, 2006

Full text

Landgericht Dortmund — 16 O 55/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-01

Aktenzeichen: 16 O 55/06

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0601.16O55.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: III. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Einzel-

fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder

einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens

2 Jahre, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrau-

cher zur Aufgabe von Bestellungen im Fernabsatz aufzufordern,

ohne gleichzeitig über ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht sowie die

Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen

und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären

ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe gem.

§§ 355, 356 BGB zu informieren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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