Landgericht Dortmund, 2006-02-28, 2 O 256/05

2 O 256/05Cantonal CourtFeb 28, 2006

Regest

1. Der Versicherungsort einer Einbruchdiebstahlsversicherung entspricht nicht zwangsläufig der im Versicherungsschein angegebenen Postanschrift. 2. Wird in dem Verscherungsschein einer Einbruchdiebstahlsversicherung auf eine Sicherungsbeschreibung Bezug genommen, die dem Versicherungsschein als Anlage beigefügt wird und aus der sich Lage und Sicherungseinrichtungen der vom Versicherunhsnehmer angemieteten Räumlichkeiten ergeben, ist hinsichtlich der Bestimmung des Versicherungsortes maßgeblich auf die Sicherungschreibung abzustellen. 3. Später durch den Versicherungsnehmer hinzugemietete Räumlichkeiten werden grundsätzlich auch dann nicht Teil des Versicherungsortes,wenn sie keine Gefahrerhöhung begründen können.

Full text

Landgericht Dortmund — 2 O 256/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-28

Aktenzeichen: 2 O 256/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0228.2O256.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: AERB 87 § 4

Leitsätze

  1. Der Versicherungsort einer Einbruchdiebstahlsversicherung entspricht nicht zwangsläufig der im Versicherungsschein angegebenen Postanschrift.

  2. Wird in dem Verscherungsschein einer Einbruchdiebstahlsversicherung auf eine Sicherungsbeschreibung Bezug genommen, die dem Versicherungsschein als Anlage beigefügt wird und aus der sich Lage und Sicherungseinrichtungen der vom Versicherunhsnehmer angemieteten Räumlichkeiten ergeben, ist hinsichtlich der Bestimmung des Versicherungsortes maßgeblich auf die Sicherungschreibung abzustellen.

  3. Später durch den Versicherungsnehmer hinzugemietete Räumlichkeiten werden grundsätzlich auch dann nicht Teil des Versicherungsortes,wenn sie keine Gefahrerhöhung begründen können.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 28.917,00 € die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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