Landgericht Dortmund, 2006-02-09, 4 S 176/05

4 S 176/05Cantonal CourtFeb 9, 2006

Regest

Die Abtretung von Tierarzthonoraren ist nur dann nach § 134 BGB, § 203 StGB unwirksam, wenn im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass aus der Behandlung des Tieres Rückschlüsse auf die Gesundheit des Tierhalters möglich sind.

Full text

Landgericht Dortmund — 4 S 176/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-02-09

Aktenzeichen: 4 S 176/05

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2006:0209.4S176.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: BGB § 134; StGB § 203

Leitsätze

Die Abtretung von Tierarzthonoraren ist nur dann nach § 134 BGB, § 203 StGB unwirksam, wenn im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass aus der Behandlung des Tieres Rückschlüsse auf die Gesundheit des Tierhalters möglich sind.

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 06.07.2005 wird wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 274,20 €

(i.W.: zweihundertvierundsiebzig 20/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2005 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 18,66 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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