3 O 663/02•Landgericht Dortmund, 2003-05-09, 3 O 663/02
Full text
Landgericht Dortmund — 3 O 663/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-09
Aktenzeichen: 3 O 663/02
ECLI: ECLI:DE:LGDO:2003:0509.3O663.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die von dem Beklagten gefor-
derte strafbewerte Erklärung
„1. Steuerberater M verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Anwaltsverein es
künftig zu unterlassen. Rechtsangelegenheiten Dritter einschließlich der Rechtsbe-
ratung und Einziehung fremder Forderungen oder zu Einziehungszwecken abge-
tretener Forderungen geschäftsmäßig in der Weise zu besorgen, dass unterstützen-
de Tätigkeiten für Dritte beim Zustandekommen von Tilgungsvereinbarungen mit
Gläubigern entfaltet werden
- Steuerberater M verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Anwaltsverein für
jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsversprechen nach Ziffer 1)
dieser Vereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro (i. W. fünftau-
sendeins 00/100 Euro) an den Anwaltsverein zu zahlen"
abzugeben und an den Beklagten 512,62 Euro (i. W. fünfhundertzwölf 62/100 Euro)
zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 15.000,00
Euro.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrek-
kenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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