Landgericht Dortmund, 2003-05-09, 3 O 663/02

3 O 663/02Cantonal CourtMay 9, 2003

Full text

Landgericht Dortmund — 3 O 663/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-09

Aktenzeichen: 3 O 663/02

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2003:0509.3O663.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die von dem Beklagten gefor-

derte strafbewerte Erklärung

„1. Steuerberater M verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Anwaltsverein es

künftig zu unterlassen. Rechtsangelegenheiten Dritter einschließlich der Rechtsbe-

ratung und Einziehung fremder Forderungen oder zu Einziehungszwecken abge-

tretener Forderungen geschäftsmäßig in der Weise zu besorgen, dass unterstützen-

de Tätigkeiten für Dritte beim Zustandekommen von Tilgungsvereinbarungen mit

Gläubigern entfaltet werden

  1. Steuerberater M verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Anwaltsverein für

jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsversprechen nach Ziffer 1)

dieser Vereinbarung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro (i. W. fünftau-

sendeins 00/100 Euro) an den Anwaltsverein zu zahlen"

abzugeben und an den Beklagten 512,62 Euro (i. W. fünfhundertzwölf 62/100 Euro)

zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 15.000,00

Euro.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrek-

kenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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