Landgericht Dortmund, 2001-03-16, 8 O 57/01

8 O 57/01Cantonal CourtMar 16, 2001

Full text

Landgericht Dortmund — 8 O 57/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-03-16

Aktenzeichen: 8 O 57/01

ECLI: ECLI:DE:LGDO:2001:0316.8O57.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines

vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von

500.000,00 DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu

einer Dauer von 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu

6 Monaten, zu verhängen gegen den gesetzlichen

Vertreter der Beklagten, zu unterlassen, die folgende

oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf

Geschäftsverbindungen zu verwenden, soweit diese

nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handels-

gewerbes abgeschlossen werden:

„Gebühr für Nachlassbearbeitung EURO (hier ein Betrag) AW = DM"

in der Form des im Folgenden angefügten Kontoauszugs

vom 07.05.1999 zur Kontonummer ###########.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufer-

legt, jedoch außer den Kosten, die durch die

Anrufung des unzuständigen Landgerichts Düsseldorf

entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 22.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

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