15 O 110/97•Landgericht Dortmund, 1999-11-04, 15 O 110/97
Full text
Landgericht Dortmund — 15 O 110/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-11-04
Aktenzeichen: 15 O 110/97
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1999:1104.15O110.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner
an den Kläger ein restliches Schmerzensgeld von
53.000,00 DM (i.W. dreiundfünfzigtausend Deutsche
Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 22.8.1997 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet
sind, als Gesamtschuldner dem Kläger allen zukünftigen
immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom
21.8.1994 in E auf der S-allee in Höhe
H-straße nach einer Haftungsquote in Höhe von
60 % zu ersetzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits ohne Gerichtskosten
tragen der Kläger 34 % und die Beklagten 66 %.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 38 % und die
Beklagten 62%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 68.200,00 DM.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn
nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit
leisten.
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