6 O 130/97•Landgericht Dortmund, 1998-10-13, 6 O 130/97
Full text
Landgericht Dortmund — 6 O 130/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-10-13
Aktenzeichen: 6 O 130/97
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1998:1013.6O130.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
7.911,91 DM nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit
dem 28. April 1996 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden zu 63 % der Klägerin
und zu 37 % dem Beklagten auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden
zu 55 % dem Beklagten, die außergerichtlichen Ko-
sten des Beklagten werden zu 26 % der Klägerin
auferlegt.
Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die
Parteien selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die
Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung von 10.700,00 DM.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten
gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von
500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
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