Landgericht Düsseldorf, 2026-05-11, 9a O 16/25

9a O 16/25Cantonal CourtMay 11, 2026

Full text

Landgericht Düsseldorf — 9a O 16/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-11

Aktenzeichen: 9a O 16/25

ECLI: ECLI:DE:LGD:2026:0511.9A.O16.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9a. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand

Die Kläger machen gegen die Beklagte als Versicherungsmaklerin einen Schadensersatzanspruch wegen einer behaupteten Falschberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Hausratversicherungsvertrages bei der Streithelferin geltend.

Zwischen den Klägern und der Beklagten bestand ein Versicherungsmaklervertrag seit dem 11.03.2015 (Anl. K1). Hiernach übernahm die Beklagte u.a. folgende Hauptpflichten:

„a) Prüfung des Versicherungsbedarfs, einschließlich Analyse des Risikos unter Berücksichtigung der speziellen Probleme und Bedürfnisse des Kunden (..)

d) Verwaltung, Überwachung und laufende Betreuung der Versicherungsverträge und gegebenenfalls Anpassung des Versicherungsschutzes oder der Vertragskonditionen an veränderte Risiko- und Marktverhältnisse.“

Die Klägerin unterhielt bereits vor dem Jahr 2015 bei J. (im Folgenden: Streithelferin) eine Hausratsversicherung zum Neuwert unter der Versicherungsnummer .... Die Beklagte übernahm als Maklerin für die Klägerin ab dem 11.03.2015 auch die Betreuung dieses Versicherungsverhältnisses.

Durch den Geschäftsführer der Beklagten N. wurden bei Beginn des Maklerverhältnisses hervorgehoben, dass es zur ausreichenden Absicherung zwingend erforderlich ist, dass sämtliche Neuanschaffungen, d.h. insbesondere in Bezug auf Schmuck, Uhren oder vergleichbare Wertgegenstände, die einen Mehrwert darstellen, generell laufend gemeldet werden müssen. Dieses Meldeerfordernis war den Klägern jedenfalls seither bewusst.

Die Beklagte erstellte anhand der von den Klägern mitgeteilten Wertgegenstände eine Excel-Tabelle mit den zum Zeitpunkt des Beginns des Maklervertrages jedenfalls vorhandenen insgesamt zehn Uhren und 18 Schmuckstücken (Anl. B2=B7), die mit einem Gesamtneuwert von 324.389 Euro endete. In der Folgezeit nahm die Beklagte in diese Excel-Tabelle „3 Rolex“ mit einem Gesamtwert von 110.000 Euro sowie einen „Ring Winni“ im Wert von 12.000 Euro, die allesamt im Juni 2015 erworben wurden, ein im Juni 2017 erworbenes Armband mit Brillianten von Rüschenbeck und einem Wert von 90.000 Euro sowie eine im November 2017 erworbene „Rolex Datejust Pearlmaster, Brillianten“ im Wert von 112.500 Euro (Anl. K33) zusätzlich auf. Über die Vollständigkeit der Excel-Tabelle zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages sowie über den Umfang der von den Klägern nachgemeldeten Schmuckstücke besteht zwischen den Parteien Streit.

In der Folgezeit fanden Jahresgespräche zwischen den Parteien über die bestehenden Versicherungen statt. Eine Anpassung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen i.R.d. bei der Streithelferin bestehenden Hausratversicherung erfolgte zum 01.10.2020 auf zunächst 462.000 Euro (Anl. K10).

Im Februar 2021 kommunizierten die Parteien über eine weitere Erhöhung der Versicherungssumme für Wertsachen, wobei die Einzelheiten streitig sind. Letztlich gab die Beklagte für die Kläger bei der Streithelferin die Policierung der Hausratversicherung im Tarif „J.“ mit einer Gesamtversicherungssumme von 1.052.000 Euro in Auftrag, wovon 327.000 Euro auf Hausrat, 650.000 Euro auf Wertsachen und 75.000 Euro auf Kunst entfielen (Anl. K2). Der Ersatz von entwendetem Bargeld war auf 5.000 Euro begrenzt. Einbezogen wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für J.. Die Streithelferin erstellte unter dem 11.03.2021 die Nachtragspolice (Anl. K2), ein Widerspruch der Kläger erfolgte nicht.

Im Versicherungsschein (Anl. K2) heißt es u.a.:

Für Wertsachen in verschlossenen Wertschutzschränken gelten die genannten Entschädigungsgrenzen. Am Versicherungsort ist folgender Wertschutzschrank vorhanden: VDS Grad IV/D20 oder D2 an Wand oder Boden fest verankert ohne Alarmanlagenanschluss Entschädigungsgrenze 600.000 €. In anderen Wertschutzschränken oder Behältnissen besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies gesondert vereinbart wurde.“

und

Versicherungsschutz im Rahmen der vereinbarten Vorsorgedeckung besteht für versicherte Sachen, die erworben werden, um anschließend in den Haushalt des Versicherungsnehmers eingefügt und an den Versicherungsort verbracht zu werden, bis 25 % der jeweiligen Versicherungssumme, max. 150.000 €, je Einzelanschaffung. Dies gilt nur, sofern die Neuanschaffung bis spätestens einen Monat nach Ende der Versicherungsperiode angezeigt wurde.“

Ziffer 10 AVB (Anl. K16) lautet:

Versicherte Schäden (All-Risk-Deckung)

Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein aufgeführten Sachen gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust. Vorbehalten bleiben die Ausschlüsse gemäß Ziffer 11.“

Die Klägerin überwies in der Folgezeit die Versicherungsprämie. Die Kläger wurden von Beklagten ausdrücklich im Zusammenhang mit der Nachtragspolice darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Versicherung der Wertsachen ein Wertschutzschrank der Klasse VDS IV ist. Nach der Policierung der Nachtragspolice vom 11.03.2021 (Anl. K2) wurden von der Klägerseite bis zum 24.12.2021 keine weiteren Wertsachen oder Neuanschaffungen an die Beklagte gemeldet.

Am 24.12.2021 kam es zu einem Einbruchdiebstahl im Wohnhaus der Kläger, wobei der Umfang und der Wert der entwendeten Gegenstände zwischen den Parteien streitig ist. Entgegen der Vereinbarung im Versicherungsvertrag mit der Streithelferin bewahrten die Kläger ihre Wertsachen nicht in einem Wertschutzschrank der Mindestklasse „VDS Grad IV/D20 oder D2“ auf, sondern lediglich in einem Wertschutzschrank der Klasse III.

Im Januar 2022 wurde vom Zeugen P. als Mitarbeiter der Beklagten gemeinschaftlich mit der Zeugin D. als damalige Assistentin der Klägerin im Büro der Beklagten eine Stehlgutliste erstellt, die einen Saldo von 868.035 Euro aufwies (Anl. B5). Am 26.01.2022 übersandte die Zeugin D. diese Stehlgutliste an die Polizei … (Anl. K17).

Nachdem die Streithelferin eine Spezifizierung der Stehlgutliste bzgl. des Modeschmucks forderte, sicherte die Zeugin D. mit E-Mail vom 17.03.2022 (Anl. K18) eine schnellstmögliche Erstellung durch die Klägerin zu. Vor Fertigstellung der Modeschmuckliste stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren im Mai 2022 wegen mangelnder Ermittlungsansätze ein (Anl. K19).

Die Streithelferin kündigte an, 650.000 Euro auf die Wertgegenstände (Anl. K4) und 5.000 Euro auf das Bargeld (Anl. K5) zu regulieren und leistete letztlich an die Klägerin insgesamt 975.000 Euro (Anl. B9).

Mit E-Mails vom 17.03.2022 (Anl. K11) und vom 04.03.2024 (Anl. K12) zeigte die Assistentin der Klägerin D. der Beklagten den Erwerb weiterer Schmuckstücke an, woraufhin der Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 05.04.2022 (Anl. K13) erklärte: „die Frist für Zukäufe + Wertsteigerungen endete mit dem Einbruch Diebstahl am 24.12.2021. es ist alles eingereicht und begründet also im ‚grünen Bereich‘“

Die Streithelferin lehnte mit Schreiben vom 06.04.2022 (Anl. K14) die Deckung der Neuanschaffungen sowie der Wertsteigerungen unter der Begründung ab, dass die Vorsorgedeckung durch die Versicherungssumme begrenzt sei. Hieraufhin setzte sich die Beklagte mit E-Mail vom 12.04.2022 (Anl. K34) gegenüber der Streithelferin für die Interessen der Kläger ein, indem ihr Mitarbeiter M. die Streithelferin zur Erstattung der Positionen Neuanschaffung/Vorsorge aufforderte und hinzufügte: „Es war von vorne herein hier aber seitens aller Parteien damit klar, dass nach der letzten Policierung noch Werte fehlen und vor allem klar, dass diese noch existieren und zu dokumentieren sind“.

Nachdem die Kläger der Beklagten im September 2023 die Modeschmuckliste (Anl. K23) übersandten, die die Beklagte unter dem 06.09.2023 bei der Streithelferin einreichte (Anl. K18, K22), lehnte die Streithelferin mit E-Mail vom 05.12.2023 (Anl. K24) die Deckung des Modeschmucks ab, weil dieser erst über ein Jahr nach dem Einbruch eingereicht worden und auch keine Anzeige des Modeschmucks gegenüber der Polizei erfolgt sei.

Diesen Deckungsablehnungen trat die Klägerin durch ihren vormaligen Rechtsanwalt H. unter dem 14.03.2024 (Anl. K15) und dem 11.09.2024 (Anl. K29+30) entgegen, wobei die Streithelferin zuletzt mit Schreiben vom 28.04.2025 (Anl. K31) bei ihrer Sichtweise verblieb. Weitere gerichtliche Schritte leiteten die Kläger gegen die Streithelferin nicht ein.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2024 (Anl. K6) forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 23.12.2024 zur Zahlung des gegenständlichen Betrages sowie Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtserklärung bis zum 31.12.2025 auf. Mit E-Mail vom 23.12.2024 (Anl. K7) wies die Beklagte den klägerischen Anspruch zurück und übersandte auch keine unterzeichnete Verjährungsverzichtserklärung.

Die Kläger behaupten, die in der Anlage B2=B7 abgedruckte Excel-Liste enthalte eine Vielzahl an Schmuckstücken nicht, die bereits im Jahr 2015 bei der Klägerin vorhanden gewesen seien. Die Klägerin habe dem Geschäftsführer der Beklagten U. beim Vor-Ort-Termin im Haus der Kläger bei Übernahme des Maklermandats eine Schmuckmappe nebst den darin enthaltenen Kaufbelegen zu ihren Schmuckstücken übergeben, die dieser nicht vollständig in die Excel-Liste überführt habe. Genauer habe es sich um eine Papierliste mit Schmuckstücken im Wert von 330.000 Euro gehandelt sowie um einen am Ende des Tages überreichten Schnellhefter mit einer detaillierten Wertübersicht weiterer Schmuckstücke (zur Liste vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 20.02.2026, Bl. 253 GA), wovon Herr U. lediglich die Papierliste berücksichtigt habe. Auch habe dieser die Excel-Liste den Klägern vor März 2021 nicht zur Überprüfung übersandt. Insgesamt fehlten Schmuckstücke im Wert von 547.715 Euro in der Excel-Liste der Beklagten (siehe tabellarische Auflistung S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 09.07.2025, Bl. 72 ff. GA), sodass der Wert aller vorhandenen Schmuckstücke bei Übernahme des Maklermandats bereits 872.104 Euro (so S. 10 des Schriftsatzes vom 09.07.2025, Bl. 77 GA; auf S. 2 des Schriftsatzes vom 20.02.2026, Bl. 253 GA, ist nur noch von einem Gesamtwert bei Beginn der Zusammenarbeit im Jahr 2015 von 500.000 Euro die Rede) betragen habe.

Zwischen März 2015 und März 2021 hätten sie weitere, in der Stehlgutliste (Anl. K8+K9) aufgeführte Schmuckstücke im Gesamtwert von 387.910 Euro erworben und den Erwerb dem Geschäftsführer der Beklagten entweder selbst oder über ihre Assistentinnen mitgeteilt. Die Beklagte habe die von der Klägerin nachgemeldeten Schmuckstücke bis zum Jahr 2017 nur unvollständig und danach überhaupt nicht mehr in ihrer Excel-Liste berücksichtigt:

Nach der - unstreitigen - Nachmeldung der im Juni 2015 der Beklagten gemeldeten und in die Excel-Tabelle aufgenommenen Neuanschaffungen von drei Rolex Uhren und einem Brilliantenring hätte der Versicherungswert auf Grundlage der Anlage B1 bereits 450.559 Euro und richtigerweise unter Einbeziehung der in der Liste fehlenden Schmuckstücke aber in der Schmuckmappe enthaltenen Schmuckstücke 998.274 Euro betragen (Anl. K8+9). Nach den - unstreitigen - Nachmeldungen eines Diamantlinienarmbandes im Wert von 98.000 Euro im Juni 2017 und einer Rolex Pearlmaster im November 2017 im Wert von 112.350 Euro hätte der Versicherungswert auf Grundlage der Anlage B1 nunmehr 648.889 Euro und tatsächlich anhand der Schmuckmappe 1.208.624 Euro betragen müssen (Anl. K8+9).

Daneben habe sie - die Klägerin - im Jahr 2017 weitere Schmuckstücke im Wert von 11.200 Euro erworben (Liste S. 15 des Schriftsatzes vom 09.07.2025, Bl. 82 GA), die sie selbst oder ihre Assistentinnen Ö. oder YY. der Beklagten übersandt hätten. Seitdem hätte der Versicherungswert 1.219.824 Euro betragen müssen.

Im Jahr 2018 habe sie Schmuckstücke im Wert von 14.650 Euro (Liste S. 16 des Schriftsatzes vom 09.07.2025, Bl. 83 GA) erworben und deren Erwerb entweder selbst oder über die Assistentin YY. der Beklagten angezeigt. Der Versicherungswert hätte sich nunmehr auf 1.234.474 Euro belaufen müssen.

Im Jahr 2019 habe sie Schmuckstücke im Wert von 12.655 Euro (Liste S. 17 des Schriftsatzes vom 09.07.2025, Bl. 84 GA) erworben und den Erwerb entweder selbst oder durch ihre Assistentinnen YY. oder FF. der Beklagten gemeldet. Der Versicherungswert hätte nunmehr 1.247.129 Euro betragen müssen.

Im Jahr 2020 habe sie vor der Umdeckung zum 01.10.2020 Schmuckstücke im Wert von 2.635 Euro (Liste S. 18 des Schriftsatzes vom 09.07.2025, Bl. 85 GA) erworben, die sie bzw. ihre Assistentin FF. der Beklagten gemeldet habe. Der Versicherungswert hätte zum Zeitpunkt dieser Umdeckung 1.249.764 Euro betragen müssen.

Danach habe sie im November 2020 noch Schmuckstücke im Wert von 7.250 Euro (Liste S. 19 des Schriftsatzes vom 09.07.2025, Bl. 86 GA) erworben, die sie bzw. ihre Assistentin CC. der Beklagten gemeldet habe. Der Versicherungswert hätte zum Zeitpunkt der Umdeckung im März 2021 tatsächlich 1.257.014 Euro betragen müssen.

Zwischen der Umdeckung im März 2021 und dem Einbruchereignis am 24.12.2021 habe sie Schmuckstücke im Wert von 180.250 Euro erworben (Liste S. 24 des Schriftsatzes vom 09.07.2025, Bl. 91 GA und S. 65 des Schriftsatzes vom 20.02.2026, Bl. 316 GA), die vor dem Einbruch vorhanden gewesen seien und danach gefehlt hätten.

Zuletzt habe sich der Wert der bei ihnen befindlichen Wertgegenstände auf einen Betrag von 1.330.527 Euro belaufen (Anl. K3) mit der Folge, dass sie daher in Höhe eines Betrags von 675.527 Euro unterversichert gewesen seien.

Im Rahmen des Einbruchs hätten die Täter Wertgegenstände der Kläger im Wert von insgesamt 1.330.527 Euro (Anl. K3) entwendet (so S. 4 der Klageschrift, Bl. 23 GA), wobei in der Replik (S. 21 des Schriftsatzes vom 09.07.2025, Bl. 88 GA) ein Wert der entwendeten Gegenstände von lediglich 1.257.014 Euro angegeben wird, von denen Gegenstände im Wert von 141.300 Euro wieder aufgefunden worden sein sollen. Die in der Stehlgutliste (Anl. K3) als gestohlen bezeichneten Gegenstände seien allesamt von den Klägern erworben worden (vgl. S. 41-56 des Schriftsatzes vom 20.02.2026, Bl. 292-307 GA), hätten sich vor dem Einbruchsdiebstahl im Wohnraum befunden und seien danach nicht mehr auffindbar gewesen. Die ursprüngliche Stehlgutliste (Anl. B5) mit Werten von insgesamt 868.000 Euro sei nicht vollständig gewesen, worauf sie die Beklagte hingewiesen hätten.

Obwohl die Beklagte mithin hätte erkennen müssen, dass die Versicherungssumme für Wertsachen bei der Streithelferin mit 650.000 Euro nicht ausreichend bemessen sei, um die Wertsachen der Kläger vollständig zu umfassen, habe diese sie hierauf nicht hingewiesen. Sie seien aufgrund ihrer regelmäßigen Meldungen der Neuanschaffungen davon ausgegangen, dass die von der Beklagten geführte Auflistung ihrer Schmuckstücke vollständig sei und hätten sich auf die Ermittlung der Versicherungswerte durch die Beklagte verlassen.

Sie hätten erst im Rahmen eines Ortstermins mit den Vertretern der Streithelferin am 25.12.2021 nach dem Versicherungsfall von einer Begrenzung der Versicherungssumme auf Wertsachen i.H.v. 650.000 Euro erfahren. Die von der Beklagten erstellte Excel-Liste hätte zudem fehlerhaft die Anschaffungspreise und nicht die für die Ermittlung der Versicherungssumme relevanten Neuwerte der Wertgegenstände angegeben, ohne dass ein Hinweis der Beklagten hierauf erfolgt sei. Die Wertsteigerung alleine der gestohlenen Uhren betrage 150.000 Euro; unter Einbeziehung der weiteren Schmuckstücke liege er insgesamt sogar bei 235.470 Euro (Anl. K15a).

Sie hätten einer Empfehlung der Beklagten zur notwendigen Erhöhung der Versicherungssumme zugestimmt, sodass der unregulierte Schaden i.H.v. 675.527 Euro nicht eingetreten wäre. Dieser setze sich zusammen aus einer Unterversicherung hinsichtlich der bis März 2021 vorhandenen Schmuckstücke i.H.v. 493.714 Euro und errechne sich aus dem Versicherungswert 1.257.014 Euro zzgl. Schaden aus Bargeld 15.706,56 Euro abzgl. nicht gestohlener Gegenstände i.H.v. 141.300 Euro abzgl. erhaltener Versicherungsleistung von 650.000 Euro. Daneben seien ihr Neuanschaffungen zwischen März 2021 und dem 24.12.2021 i.H.v. 180.250 Euro nicht erstattet worden.

Mit Schreiben vom 14.09.2024 (Anl. K26) hätte der damals für die Klägerin tätige Rechtsanwalt EE. der Streithelferin eine erweiterte Modeschmuckliste (Anl. K27) übersandt.

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe gegen die Beklagte gem. §§ 63, 61 Abs. 1, Abs. 2 VVG ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 675.527 Euro zu, da die Beklagte als Versicherungsmaklerin gemäß § 59 Abs. 3 S. 1 VVG und damit Versicherungsvermittler i.S.d. §§ 59 ff. VVG diverse aus § 61 Abs. 1 VVG folgende Beratungspflichten verletzt habe, in deren Folge die Versicherungssumme mit 650.000 Euro zu niedrig bemessen gewesen sei:

Bereits bei Übernahme des Maklermandats hätte die Beklagte die zu diesem Zeitpunkt deutlich zu niedrig bemessene Versicherungssumme anpassen müssen. Insoweit behaupten sie, die Versicherungssumme habe zu diesem Zeitpunkt lediglich 250.000 Euro betragen und verweisen auf den Versicherungsschein der Anlage K28. Spätestens nach Erstellung der als Anlage B1 und B2 vorgelegten Auflistung im Mai 2015 i.R.d. Prüfung der Versicherungsverträge und Ermittlung der Versicherungssummen sei der Beklagten die Deckungslücke bekannt gewesen.

Weiterhin sind sie der Ansicht, die Beklagte habe nicht alle bei ihnen vorhandene Wertsachen berücksichtigt. Jedenfalls hätte die Beklagte sie anhalten müssen, sämtliche Wertgegenstände sorgfältig zu erfassen und deren Neuwert zu bestimmen, was nicht erfolgt sei.

Obwohl sie die Beklagte laufend über wertsteigernde Neuanschaffungen informiert hätten, habe es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen, die Versicherungssumme entsprechend anzupassen. Bereits das Anlage K34 vorgelegte Schreiben der Beklagten an die Streithelferin belege die zahlreichen Nachmeldungen der Klägerin gegenüber der Beklagten.

Zudem habe die Beklagte i.R.d. Umdeckung im Jahr 2021 die Versicherungssumme auf Basis der vor Jahrzehnten geltenden Einkaufspreise bemessen und nicht aufgrund des Neuwerts. Um ihren Pflichten nachzukommen, hätte die Beklagte sie anhalten müssen, die Neuwerte ihrer Wertgegenstände ggf. mittels Inventarisierung oder Wertgutachten sorgsam zu prüfen, um eine ihre Risiken vollständig abdeckende Versicherungssumme ermitteln zu können.

Weiterhin sei auch i.R.d. Umdeckung im Jahr 2021 kein Hinweis auf eine Unterversicherung erfolgt. Die Beklagte könne sich nicht durch die behauptete Übermittlung der Anl. B1 entlasten, da anhand der Auflistung der Beklagten für sie bereits nicht erkennbar sei, ob die Excel-Liste die bei ihnen befindlichen Wertgegenstände umfassend wiedergebe. Die von der Beklagten mit mangelhafter Sorgfalt gewählten Bezeichnungen der Schmuckstücke hätten eine Zuordnung zu den bei ihnen befindlichen Wertgegenstände kaum möglich gemacht. Jedenfalls sei auf einen Blick die Unvollständigkeit dieser Liste erkennbar.

Überdies hätte die Beklagte ihre Beratungspflichtverletzung durch eine unzureichende Abdeckung von Neuanschaffungen nach dem 11.03.2021 und Wertsteigerungen verletzt. So bestehe i.R.d. Hausratversicherung die Option, die Versicherungssummen jährlich pauschal um einen festgelegten Prozentsatz anzupassen, was die Beklagte bei ihnen als „Highend-Kunden“ hätte nutzen müssen.

Schließlich habe die Beklagte sie nicht darauf hingewiesen, dass der gestohlene Modeschmuck i.H.v. 69.692,67 Euro (Nr. 56 der Anl. K8+9) trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei der Polizei hätte angezeigt werden müssen. Ein solcher Hinweis sei aufgrund des Zeitablaufs seit der Erstellung der Stehlgutliste hinsichtlich der Wertsachen im Januar 2022 erneut erforderlich gewesen. Durch die verspätete Anzeige hätten sie Obliegenheiten gem. Ziffer 34.2.1 Abs. 4+5 (Anl. K16 AVB) ggü. der Streithelferin verletzt und den Modeschmuck in der Stehlgutliste von 26.01.2022 (Anl. K17) zuvor als gestohlenen Hausrat benannt. Die Beklagte habe mit E-Mail vom 09.08.2023 (Anl. K28a) versichert, dass die Streithelferin über die andauernde Erstellung der Stehlgutliste informiert sei und eine Regulierung nach Einreichung der Modeschmuckliste erfolgen werde.

Da die Beklagte entgegen § 62 VVG kein Beratungsprotokoll gefertigt habe, werde zu ihren Gunsten vermutet, dass eine ordnungsgemäße Beratung unterblieben sei.

Das Vertretenmüssen der Beklagten werde gemäß § 63 S. 2 VVG vermutet.

Ohne die pflichtwidrige Beratung durch die Beklagte hätten sie den ihnen entstandenen Schaden vollständig von der Streithelferin erstattet bekommen. Dafür spreche, dass die Streithelferin die Versicherungssumme für die Wertsachen vollständig und ohne Kürzung gezahlt habe. Sie seien den Empfehlungen der Beklagten stets gefolgt. Es werde vermutet, dass sie einer pflichtgemäßen Beratung durch die Beklagte auch gefolgt wären. Sofern eine Erhöhung der Versicherungssumme bei der Streithelferin nicht möglich gewesen wäre, hätte die Beklagte bei anderen Versicherern Versicherungsschutz einkaufen müssen, was möglich gewesen wäre. Insoweit müsse die Beklagte als Maklerin nachvollziehbar darlegen, welche Versicherungsprodukte welcher Anbieter sie geprüft habe, was die Beklagte nicht vortrage.

Da die Beklagte die Ermittlung des Versicherungswerts übernommen habe, treffe sie kein Mitverschulden, da sie nach der Meldung sämtlicher Neuanschaffungen auf eine ordnungsgemäße Anpassung der Versicherungssumme durch die Beklagte habe vertrauen dürfen.

Eine etwaige Obliegenheitsverletzung ggü. der Streithelferin bzgl. des Wertschutzschranks sei unerheblich, da sich die Streithelferin hierauf nicht berufen habe. Sie seien ausreichend gegen die Streithelferin vorgegangen.

Sie seien Gesamtgläubiger des Anspruchs gem. § 1357 BGB, da der Maklervertrag ein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs und mit beiden Klägern abgeschlossen worden sei. Die Kläger seien beide berechtigt, die gesamte Leistung zu fordern, die Beklagte aber nur verpflichtet, einmal zu leisten. Aufgrund der Gesamtgläubigerschaft seien sie auch beide aktivlegitimiert, ohne dass die Wertgegenstände nach dem Eigentum der Klägerin und dem des Klägers aufgesplittet werden müssten.

Der Verjährungseinwand greife aufgrund der durch Zustellung des Mahnbescheids gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB eingetretenen Hemmung nicht durch.

Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger EUR 675.527,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 24. Dezember 2024 aus einem Betrag von EUR 675.527,00 zu zahlen;

  2. hilfsweise zum Antrag zu 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen als Gesamtgläubigern den Schaden bis zur Höhe von 675.527 € zzgl. Zinsen zu ersetzen, der ihnen durch Pflichtverletzung der Beklagten entstanden ist, insbesondere durch

  • unterlassener Hinweis auf die Obliegenheit zur Übersendung einer erweiterten Stehlgutliste betreffend des Modeschmucks an die Polizei

  • unterlassener Hinweises auf die Unterversicherung, Unmöglichkeit und Notwendigkeit der Erhöhung der Versicherungssumme auch im Hinblick auf die Sublimits für Bargeld

  • unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit und Notwendigkeit, versicherte Wertsteigerungen von Wertgegenständen durch Erhöhung der Versicherungssumme zu versichern;

  1. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten des vorprozessualen Tätigwerdens ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 10.517,10 (vorprozessuale Geschäftsgebühr) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme im März 2015 habe ihr Geschäftsführer U. sämtliche seinerzeit bestehenden Versicherungsverträge mit den Klägern durchgesprochen, eine Vor-Ort-Besichtigung der Wohnörtlichkeiten durchgeführt und Anpassungen an den Verträgen vorgenommen. Bezogen auf den Hausrat seien durch Herrn U. die erforderlichen Versicherungssummen abgefragt worden.

Mit E-Mail vom 15.02.2021 (Anl. B1) habe ihr Geschäftsführer dem Kläger die von ihr geführte Excel-Liste übersandt. Anlass sei eine beabsichtigte weitere Erhöhung der Versicherungssumme für Wertsachen gewesen. Der Kläger habe den so von der Beklagten kommunizierten Sachstand mit der Klägerin besprechen und ggf. Änderungen mitteilen wollen. Dies habe ihr Geschäftsführer mit Schreiben vom 26.02.2021 (Anl. B3) der Streithelferin mitgeteilt. Am 05.03.2021 sei es zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und ihrem Geschäftsführer gekommen, in dem die Werte der bereits zuvor übersandten Excel-Liste bestätigt und keine Änderungswünsche mitgeteilt worden seien. Mit E-Mail vom 08.03.2021 (Anl. B4) habe ihr Geschäftsführer dem Kläger seine E-Mail an die Streithelferin weitergeleitet, in der er um Policierung der Beträge von 327.500 Euro für Hausrat, 650.000 Euro für Wertsachen und 75.000 Euro für Kunst gebeten habe und habe hierzu an den Kläger geschrieben: „wie mit ihnen am 5.3.2021 tel. besprochen, haben wir nun per heute die vorläufigen Deckungen in die Policierung gegeben. Die aufgegebenen Summen sehen sie nachfolgend und liegen ihnen im einzelnen auch als excel Tabelle vor.“ Ein Widerspruch der Kläger sei nicht erfolgt.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe keine Pflichten verletzt. Sie bestreitet, dass die Kläger bei Übernahme des Maklermandats unterversichert gewesen seien und dies ihr bekannt gewesen sei. Die Versicherungssumme und deren Ermittlung i.R.d. letzten Nachtrags aus März 2021 (Anl. K2) sei ausdrücklich mit den Klägern besprochen und von diesen bestätigt worden. Die Kläger hätten einen Erwerb der behaupteten Schmuckstücke sowie eine Unterversicherung bereits nicht substantiiert vorgetragen, jedenfalls seien ihr etwaige Neuanschaffungen mit Ausnahme der in der von ihr fortlaufend geführten Excel-Liste der Anlage B1=B2=B7 erfassten Wertgegenstände nicht gemeldet worden. Der Vortrag der Kläger zu den behaupteten Nachmeldungen sei unsubstantiiert, zumal keine Schriftstücke vorgelegt würden. Eine „Schmuckmappe“ sei von den Klägern weder bei Übernahme des Maklermandats noch später überreicht worden, zumal diese und deren Inhalt von den Klägern nicht genau beschrieben werde. Die Excel-Liste gebe die Neuwerte und nicht lediglich die Anschaffungspreise wieder.

Die E-Mail der Zeugin D. vom 21.07.2023 (Anl. K20) spreche gegen die Übersendung der Modeschmucklisten (Anl. K23+K27) durch die Kläger an die Streithelferin.

Sie habe Wertermittlungs- und Beratungsprotokolle gefertigt (Anl. B4). Überdies seien die Kläger bereits aus der Police vom 11.03.2021 über die Versicherungssummen aufgeklärt worden, zumal es sich um einen Nachtrag handele, der im Vorfeld mit den Klägern besprochen worden sei. Selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung träfe die Kläger ein anspruchsausschließendes Eigenverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB.

Zudem bestreitet sie Inhalt und Höhe der Stehlgutliste sowie die tatsächliche Entwendung der darin aufgeführten Gegenstände mit Nichtwissen. Ebenso bestreitet sie die behaupteten Kaufdaten, Kaufpreise und Werte der Wertgegenstände. Die in ihren Räumlichkeiten im Februar 2021 angefertigte Stehlgutliste (Anl. B5) sei von den Klägern in der Folge mehrfach verändert und angepasst worden. Auch die Höhe der Klageforderung sei unschlüssig.

Jedenfalls sei kein kausaler Schaden entstanden, da eine höhere Versicherungssumme bei der Streithelferin nur erreichbar gewesen wäre bei Einbau eines weiteren Wertschutzschranks und der Aufschaltung einer akzeptierten Einbruchmeldeanlage. Diese Voraussetzungen seien bei den Klägern nicht gegeben gewesen. Die streitgegenständliche All-Risk-Police der Kläger bei der Streithelferin sei individuell ausgehandelt worden. Die Annahmerichtlinien der Streithelferin würden vorsehen, dass das Verhältnis von versicherbaren Wertsachen zum Hausrat von hier 327.000 Euro maximal 50 % Wertsachen bezogen auf die Hausratsumme darstellen dürfe, mithin 163.500 Euro. Nur aufgrund der Reputation der Klägerin sei eine Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 650.000 Euro möglich gewesen, jedoch keine weitere Erhöhung.

Der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, da alleine die Klägerin Versicherungsnehmerin bei der Streithelferin gewesen sei. Auch bestehe keine Gesamtgläubigerschaft der Kläger, da die entwendeten Wertsachen entweder dem Kläger oder der Klägerin gehörten. § 1357 BGB führe zu keiner anderen Betrachtung, da es sich bei Schmuckstücken mit einem Gesamtwert im Millionenbereich keinesfalls um Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs handele. Mithin seien etwaige eigene Ansprüche des Klägers verjährt.

Sie habe den Klägern die Durchsetzung von Ansprüchen ggü. der Streithelferin unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge und Wertsteigerung empfohlen, was diese nicht getan hätten.

Die Kläger haben gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht … (Az. …) unter dem 27.12.2024 einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 675.527 Euro beantragt, der unter dem 30.12.2024 erlassen worden ist. Die Beklagte hat gegen den ihr am 04.01.2025 zugestellten Mahnbescheid mit beim Mahngericht am 09.01.2025 eingegangenem Schreiben Widerspruch eingelegt.

Das Gericht hat die Klägerin in der Verhandlung vom 02.03.2026 informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzung (Bl. 326A ff. GA) verwiesen.

Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat weder hinsichtlich des Haupt- noch hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg.

I.

Der zulässige Klageantrag zu 1) ist unbegründet.

Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 63, 61 Abs. 1, Abs. 2 VVG.

Zwar ist die Beklagte als Versicherungsmaklerin als Versicherungsvermittler i.S.d. §§ 59 ff. VVG anzusehen. Allerdings haben die Kläger eine Pflichtverletzung des Maklervertrages nicht hinreichend dargetan. Weiterhin ist die Klage der Höhe nach unschlüssig und eine Kausalität des Schadens nicht dargetan. Selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung trifft die Kläger ein anspruchsausschließendes Eigenverschulden gem. § 254 BGB.

Im Einzelnen:

  1. Aktivlegitimation des Klägers

Bereits die Aktivlegitimation des Klägers begegnet erheblichen Bedenken.

Zwar haben die Kläger gemeinschaftlich den Maklervertrag mit der Beklagten abgeschlossen (Anl. K1). Versicherungsnehmerin des Hausratversicherungsvertrages mit der Streithelferin war jedoch ausweislich des Versicherungsscheins (Anl. K2) alleine die Klägerin.

Gemäß Ziff. 1.1 der in den Hausratsversicherungsvertrag der Klägerin mit der Streithelferin einbezogenen AVB (Anl. K16) waren ausschließlich die im Versicherungsschein namentlich oder pauschal benannten Gegenstände, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden, versichert. Während üblicherweise in den VHB fremdes Eigentum am Versicherungsort mitversichert ist - vgl. etwa Teil A § 6 Ziffer 2 dd VHB 2010 (hierzu Höra, in: Handbuch VersR, 7. Aufl. 2017, § 3 Rn. 47) - findet sich in den individuell ausgehandelten Versicherungsbedingungen der streitgegenständlichen Hausratversicherung eine entsprechende Klausel gerade nicht. Mithin waren die im Eigentum des Klägers stehenden Wertgegenstände nicht bei der Streithelferin versichert. Auch aus dem Versicherungsschein (Anl. K2) ergibt sich nichts Anderes.

Vor diesem Hintergrund ist der Kläger nicht Gesamtgläubiger der Forderung hinsichtlich der im Eigentum der Klägerin stehenden Wertgegenstände. Insoweit stellt die Anschaffung von Wertgegenständen im behaupteten Millionenwert durch die Klägerin selbst bei Zugrundelegung der Lebensverhältnisse der Kläger kein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs i.S.d. § 1357 BGB dar.

Überdies haben die Kläger nicht substantiiert vorgetragen, welche der streitgegenständlichen Wertgegenstände der Klägerin und welche dem Kläger zuzuordnen sind. Dies ergibt sich insbesondere nicht automatisch aus der Bezeichnung der Wertgegenstände im klägerischen Vortrag.

  1. Pflichtverletzung des Versicherungsmaklervertrages

Die Kläger haben eine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklervertrages durch die Beklagte nicht hinreichend dargetan.

a)

Soweit sie eine Pflichtverletzung darin erblicken möchten, dass die Beklagte eine bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages im Jahr 2015 bestehende Unterversicherung erkannt und dennoch keine Erhöhung der Versicherungssumme veranlasst habe, können sie hiermit nicht durchdringen.

Die Kläger tragen bereits nicht vor, wie hoch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages am 11.03.2015 (Anl. K1) die Versicherungssumme bzw. die Entschädigungsgrenze für Wertsachen der unstreitig bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hausratversicherung bei der Streithelferin war. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang eine Entschädigungsgrenze für Wertsachen von 250.000 Euro für diesen Zeitpunkt behaupten und auf die Anlage K28 verweisen, handelt es sich hierbei um den Versicherungsschein einer Hausratversicherung bei der Nationale Suisse vom 29.02.2012, die zum 01.09.2013 auslaufen sollte.

Unstreitig erstellte die Beklagte zum Zeitpunkt des Beginns des Maklerverhältnisses im Jahr 2015 die Excel-Liste (Anl. B1=B2=B7), die zehn Uhren und 18 Schmuckstücke im Gesamtneuwert von 324.389 Euro ausweist.

Soweit die Kläger behaupten, sie hätten bei Abschluss des Maklervertrages im Rahmen eines Vor-Ort-Termins in ihrem Haus dem Geschäftsführer der Beklagten eine „Schmuckmappe“ nebst den darin enthaltenen Kaufbelegen zu ihren Schmuckstücken übergeben, enthält zwar die Replik auf den Seiten 5 ff. (=Bl. 72 ff. GA) eine detaillierte Liste der angeblich nicht in die Excel-Tabelle von der Beklagten aufgenommenen Wertgegenstände im Gesamtwert von 547.715 Euro nebst Kaufdatum. Mit dem Schriftsatz vom 20.02.2026 haben die Kläger sodann die Schmuckmappe erstmals als Schnellhefter mit einer detaillierten Wertsachenübersicht weiterer Schmuckstücke (siehe Liste auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 20.02.2026, Bl. 253 GA) beschrieben, die „am Ende des Tages“ zusätzlich überreich worden sein soll. Allerdings haben die Kläger auch auf das Bestreiten der Beklagten hin keinen Beweis für die Übergabe angeboten.

Letztlich kann die Frage des Bestehens einer Unterversicherung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages jedoch dahinstehen, da den Klägern hierdurch kein kausaler Schaden entstanden ist. Unstreitig erfolgte zum 11.03.2021 eine Erhöhung der Entschädigungsgrenzen für Wertgegenstände auf 650.000 Euro (Anl. K2) im Rahmen der bei der Streithelferin bestehenden Hausratversicherung und in diesem Zusammenhang eine Neubewertung des Versicherungsbedarfs durch die Beklagte. Da der gegenständliche Versicherungsfall erst am 24.12.2021 eingetreten ist, hat eine ggf. vorher bestandene Unterversicherung zu keinem kausalen Schaden, sondern höchstens zu niedrigeren Versicherungsprämien geführt.

b)

Die Kläger haben die behauptete Unterversicherung zum Zeitpunkt der Umdeckung am 11.03.2021 bereits nicht hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt. Auch genügt der Vortrag der Kläger hinsichtlich der behaupteten Nachmeldung der nicht in der Excel-Liste (Anl. B1=B2=B7) enthaltenen Wertgegenstände in den Jahren 2015 bis 2021 nicht den Anforderungen des § 138 ZPO.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte Kenntnis von den in der Excel-Liste der Anlage B1=B2=B7 aufgeführten Uhren und Schmuckstücken erlangte. Hierin sind zehn Uhren sowie 18 Schmuckstücke aufgelistet, die zum „Stand 06/2015“ einen Gesamtneuwert von 324.389 Euro aufgewiesen haben sollen. Weiterhin sind „3 Rolex“ und ein „Ring Winni“, die im Juni 2015 nachgemeldet wurden, sowie ein im Juni 2017 nachgemeldetes Armband und eine im November 2017 nachgemeldete Rolex Uhr aufgeführt. Die Tabelle endet mit einem Gesamtneuwert der Uhren/Schmuckgegenstände von 648.889 Euro. Hinsichtlich dieser Gegenstände erschien die zum 11.03.2021 vereinbarte Entschädigungsgrenze für Wertgegenstände i.H.v. 650.000 Euro (Anl. K2) ausreichend bemessen.

Soweit die Kläger die weitere Anschaffung der in der Anlage K8+K9 enthaltenen Wertgegenstände behaupten, hat die Beklagte deren Anschaffung, die vorgetragenen Werte sowie deren tatsächliche Entwendung mit Nichtwissen bestritten.

Die Kläger tragen hinsichtlich der Neuanschaffungen in der Replik und im Schriftsatz vom 20.02.2026 lediglich pauschal vor, dass „die Klägerin selbst oder ihre Assistentinnen“ „die Schmuckstücke“ gegenüber der Beklagten angezeigt oder sogar übersandt hätten. Ähnlich äußerte sich auch die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung, wonach die Nachmeldung der nacherworbenen Schmuckstücke an die Beklagte „mein Mann, ich oder meine Assistentin gemacht“ hätten. Nach jedem Erwerb habe „irgendwer mit dem Handy ein Foto davon gemacht und das an Herrn U. geschickt“. Auch diese Ausführungen bleiben denkbar unkonkret.

Die Kläger haben nicht substantiiert vortragen und unter Beweis gestellt, welche konkrete Person zu welchem Zeitpunkt auf welchem Übermittlungswege welches nachträglich erworbene Schmuckstück mit welchem Wert an die Beklagte gemeldet hat. Anhand des erfolgten pauschalen Vortrags der Kläger ist der Beklagten eine substantiierte Stellungnahme zu den klägerischen Behauptungen nicht möglich. Hierauf hat das Gericht bereits im Beschluss vom 09.10.2025 hingewiesen.

Es werden keine Schriftstücke zum Nachweis vorgelegt oder auch nur die Art der Übermittlung der Nachmeldung an die Beklagte im Einzelfall dargestellt. Soweit die Klägerin hierfür im Rahmen ihrer Anhörung das Löschen einer „gesamten E-Mail-Adresse“ als Grund anführt und beantragen, nunmehr der Beklagten die Vorlage des E-Mail-Verkehrs aufzuerlegen, bestand hierzu keine Veranlassung. Da die Nachmeldungen gegenüber der Beklagten nach den Ausführungen der Klägerin von verschiedenen Personen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen erfolgt sein sollen, dürften von der im Rahmen der informatorischen Anhörung der Klägerin erstmals vorgetragenen Löschung eines E-Mail-Postfachs höchstens ein Teil der Nachmeldungen betroffen sein. Bei lebensnaher Betrachtung erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Klägerin, der Kläger und alle Assistentinnen dasselbe E-Mail-Postfach genutzt haben. Insoweit trägt die Klägerin selbst an anderer Stelle vor, dass der Geschäftsführer der Beklagten vor der Umdeckung im März 2021 die Nachfragen entgegen der vorherigen Gewohnheit nicht an sie oder ihre Assistentinnen, sondern an den Kläger gerichtet und an diesen die Excel-Liste übersandt habe, woraus die Verwendung verschiedener E-Mail-Postfächer folgt.

Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 20.02.2026 (Bl. 282 GA) ausführlich die Nachmeldung einer Rolex-Uhr darstellen (Anl. K33), findet sich diese jedoch in der Excel-Liste als nachgemeldet. Nach der Ansicht der Kammer spricht gerade dieser Umstand - dass das einzige Schmuckstück, deren Nachmeldung die Kläger mittels Urkunden belegen können, in der Excel-Liste (Anl. B2=B7) aufgenommen wurde - dafür, dass die Beklagte pflichtgemäß nachgemeldete Wertgegenstände in die Excel-Liste aufgenommen hat und darüber hinaus gerade keine Wertgegenstände nachgemeldet wurden.

c)

Soweit die Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten darin sehen wollen, dass diese sie hätte dazu anhalten müssen, sämtliche Wertgegenstände sorgfältig zu erfassen und deren Neuwert zu bestimmen, hat die Beklagte diese Beratungspflicht offensichtlich erfüllt. Insoweit tragen die Kläger in der Replik vom 09.07.2025 (dort Seite 16, Bl. 83 GA) selbst vor: „Die Klägerin ist eine sehr gewissenhafte Person und geht mit ihren Wertsachen sehr sorgsam um. Der Klägerin war bewusst, dass sie neue Wertgegenstände an die Beklagte melden musste, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.“ Dies bestätigte die Klägerin zudem ausdrücklich im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung.

Dementsprechend haben die Kläger den Vortrag der Beklagten, wonach deren Geschäftsführer U. die Kläger im Rahmen des Vor-Ort-Termins bei Beginn des Maklerverhältnisses darüber belehrt habe, dass es zur ausreichenden Absicherung zwingend erforderlich sei, dass sämtliche Neuanschaffungen, d.h. insbesondere in Bezug auf Schmuck, Uhren oder vergleichbare Wertgegenstände, die einen Mehrwert darstellen, generell laufend gemeldet werden müssen (Bl. 46 GA), nicht bestritten. Vielmehr behaupten sie ausdrücklich, diese Pflicht erfüllt zu haben.

d)

Jedenfalls hat die Beklagte durch die Übersendung der Excel-Liste (Anl. B2=B7) mit E-Mail vom 15.02.2021 (Anl. B1) im Rahmen der Beratung über die Anpassung der Versicherungssumme der bei der Streithelferin bestehenden Hausratversicherung Anfang des Jahres 2021, die letztlich am 11.03.2021 policiert wurde (Anl. K2), ihren Pflichten aus dem Maklervertrag genügt.

(1)

Die Kläger waren auf die ausdrückliche Nachfrage der Beklagten mit E-Mail vom 15.02.2021 (Anl. B1) hin angehalten, die beigefügte Excel-Liste auf Vollständigkeit zu prüfen, wobei sie diese Überprüfung zunächst nicht bestritten haben. Ebenfalls haben die Kläger terminsvorbereitend nicht bestritten, dass am 05.03.2021 zu dieser Thematik ein Telefonat des Geschäftsführers der Beklagten U. mit dem Kläger erfolgt sei und dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit E-Mail vom 08.03.2021 (Anl. B4) mitgeteilt habe, dass die Beklagte die Deckungssummen entsprechend der Excel-Tabelle in die Policierung gegeben habe. Vielmehr haben sie selbst ausgeführt, sie hätten die Tabelle erstmals im Februar 2021 übermittelt bekommen (SS 20.02.2026 S. 27 unten, Bl. 278 GA). Mithin galten diese Umstände gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.2026 erstmals den Zugang der E-Mails des Geschäftsführers der Beklagten vom 15.02.2021 (Anl. B1) und vom 08.03.2021 (Anl. B4) sowie das Telefonat zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger vom 05.03.2021 bestreiten, ist dieses Verteidigungsmittel verspätet und daher gem. § 296a S. 1 ZPO zurückzuweisen. Gemäß § 296a S. 1 ZPO können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. So liegt der Fall hier.

Insbesondere hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2026 keine Hinweise gem. §§ 296a S. 2, 139 Abs. 5 ZPO erteilt und den Klägern eine Schriftsatzfrist alleine zur Stellungnahme zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag, nicht aber zu ergänzendem Sachvortrag gewährt.

Auch die Voraussetzungen von §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO liegen vor und gebieten eine Zurückweisung des Vortrags. Eine Zulassung des Vortrags würde eine informatorische Anhörung der Kläger und des Geschäftsführers der Beklagten erfordern und hierdurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Überdies beruht die Verspätung auf grober Nachlässigkeit, da das Gericht bereits im Beschluss vom 09.10.2025 unter Ziffer 1 b) auf die maßgebliche Bedeutung dieser Kommunikation hingewiesen hat und den Klägern ein früheres Vorbringen möglich gewesen wäre.

(2)

Aufgrund der ausdrücklichen Nachfrage der Beklagten durften die Kläger entgegen ihres Vortrags nicht von einer Vollständigkeit der Excel-Liste ausgehen, sondern waren zu deren Überprüfung angehalten.

Entgegen der Sichtweise der Kläger ist die Excel-Liste auch nicht unübersichtlich, sondern schon aufgrund des Umfangs von lediglich zehn Uhren sowie 18 Schmuckstücken und vier nachgemeldeten Schmuckstücken leicht zu erfassen und verständlich.

Wenn die Kläger tatsächlich zu diesem Zeitpunkt über die in der Anlage K8 aufgeführten insgesamt über 90 Schmuckstücke verfügt haben sollten, hätte ihnen alleine die offensichtliche Diskrepanz in der Anzahl bei Anbringung der erforderlichen Sorgfalt mit einem Blick auffallen müssen. Dies gilt umso mehr, da prägnante Schmuckstücke wie etwa der Verlobungsring der Klägerin (lfd. Nummer 78 der Anl. K8) mit einem behaupteten Wiederbeschaffungswert von 39.600 Euro und einem entsprechend hohen ideellen Wert sowie der Hochzeitsschmuck in der Anlage B1=B2=B7 nicht aufgeführt waren. Insoweit tragen auch die Kläger vor, dass die Unvollständigkeit der Liste auf einen Blick erkennbar gewesen sei.

Entgegen der Sichtweise der Kläger erscheint es unbedenklich, dass diese Kommunikation zwischen der Beklagten und dem Kläger erfolgte. Auch wenn die Klägerin die Versicherungsnehmerin der Hausratversicherung war, haben die Kläger terminsvorbereitend unstreitig gestellt, dass eine Überprüfung der Excel-Liste durch sie erfolgt ist. Insoweit gab die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung an, dass sie und ihr Mann sich abends austauschen würden und alles voneinander mitbekämen. Aufgrund des Austauschs von zwei E-Mails sowie eines persönlichen Telefonats durfte die Beklagte jedenfalls davon ausgehen, dass auch die Klägerin die Excel-Liste überprüft hat, zumal diese nach der Policierung den im Versicherungsschein festgesetzten Höchstwerten nicht widersprach.

Da die Kläger die Nachmeldung der behaupteten weiteren Schmuckstücke gegenüber der Beklagten nicht hinreichend dargestellt haben, können sie auch kein Vertrauen auf die Vollständigkeit der Excel-Liste in Anspruch nehmen.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang im Anschluss an das Urteil des OLG Frankfurt vom 11.11.2005 (Az. 24 U 55/05=NJOZ 2006, 279) vortragen, dass die Beklagte die Wertsummenermittlung übernommen habe und sie daher auf die vollumfängliche Erfassung der Wertgegenstände hätten vertrauen dürfen, so ergibt sich eine solche Pflicht aus dem Maklervertrag (Anl. K1) gerade nicht. Allein der Umstand, dass die Beklagte unstreitig die von den Klägern bei Mandatsübernahme erhaltene Papierliste mit Schmuckstücken im Wert von 330.000 Euro übernommen und als Excel-Tabelle (Anl. B1=B2=B7) geführt hat, spricht gegen eine Wertsummenermittlung durch die Beklagte. Mithin verbleibt es bei der auch vom OLG Frankfurt angenommen Grundregel, wonach „es in erster Linie Sache des Versicherungsnehmers selbst (ist), den Wert der zu versichernden Sachen anzugeben und so für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen“.

(3)

Etwas anderes folgt entgegen der Sichtweise der Kläger auch nicht aus der als Anlage K34 vorgelegten E-Mail des Mitarbeiters M. der Beklagten an die Streithelferin vom 12.04.2022.

Soweit es in dieser E-Mail auf Seite 3 heißt

Es war von vorne herein hier aber seitens aller Parteien damit klar, dass nach der letzten Policierung noch Werte fehlen und vor allem klar, dass diese noch existieren und zu dokumentieren sind.

Fazit: die Position Neuanschaffung / Vorsorge ist noch zu erstatten“

beziehen sich diese Ausführungen aufgrund des Zusammenhangs ausschließlich auf die im Versicherungsschein zwischen den Klägern und der Streithelferin vereinbarte Vorsorgedeckung.Insoweitbestandausweislich des Versicherungsscheins (Anl. K2)„Versicherungsschutz im Rahmen der vereinbarten Vorsorgedeckung für versicherte Sachen, die erworben werden, um anschließend in den Haushalt des Versicherungsnehmers eingefügt und an den Versicherungsort verbracht zu werden, bis 25 % der jeweiligen Versicherungssumme, max. 150.000 €, je Einzelanschaffung. Dies gilt nur, sofern die Neuanschaffung bis spätestens einen Monat nach Ende der Versicherungsperiode angezeigt wurde“ . Auf diese Klausel verweist der Verfasser M. der E-Mail eingangs des Absatzes auf Seite 2 unten, in dem es heißt:

Laut Klausel sind Neuanschaffungen bis 25 % der jeweiligen Versicherungssumme, max. 150.000 Euro, je Einzelanschaffung dann versichert, wenn die Neuanschaffung bis spätestens einen Monat nach Ende der Versicherungsperiode angezeigt wurde“.

Mithin lässt sich hieraus entgegen der Sichtweise der Kläger nicht der Schluss ziehen, dass der Beklagten bewusst gewesen sei, dass die grundsätzlich vereinbarte Versicherungssumme deutlich unterdimensioniert gewesen wäre.

Weiterhin bedenkt die Kammer den Zeitpunkt der Verfassung der E-Mail Monate nach dem Schadenfall und die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten aus dem Versicherungsmaklerverhältnis, die Interessen der Kläger bestmöglichst zu vertreten.

Selbst wenn, die Lesart der Kläger als zutreffend unterstellt, „allen Parteien“ - mithin auch den Klägern und der Beklagten - klar gewesen sei, dass die Versicherungssumme nicht alle Wertgegenstände der Kläger abdecken würde, hätten die Kläger als Konsequenz der Beklagten konkret anzeigen müssen, welche Wertgegenstände nicht erfasst worden seien und welchen Wert sie gehabt hätten. Dies folgt bereits aus der grundsätzlichen Pflicht des Versicherungsnehmers zur Mitteilung des Wertes der versicherten Sachen und mithin zur Ermittlung des zutreffenden Versicherungswerts (siehe OLG Frankfurt aaO). Dass eine solche Anzeige der Kläger gegenüber der Beklagten erfolgt sei, tragen diese selbst nicht vor.

e)

Soweit die Kläger behaupten, die Excel-Liste habe fehlerhaft die Anschaffungspreise und nicht die für die Ermittlung der Versicherungssumme relevanten Neuwerte enthalten, spricht die Anlage B1=B2=B7 hinsichtlich der aufgeführten Beträge ausdrücklich von deren Neuwert.

Zwar war die Beklagte aufgrund ihrer Verpflichtung zu lit. d) aus dem Versicherungsmaklervertrag vom 11.03.2015 (Anl. K1) zur „Verwaltung, Überwachung und laufende[n] Betreuung der Versicherungsverträge und gegebenenfalls Anpassung des Versicherungsschutzes oder der Vertragskonditionen an veränderte Risiko- und Marktverhältnisse“ verpflichtet, auf eine regelmäßige Anpassung der Versicherungssumme an die aktuellen Neuwerte der Schmuckstücke und Uhren hinzuwirken. Vor diesem Hintergrund erscheint es problematisch, dass bei der Umdeckung zum 11.03.2021 (Anl. K2) weiterhin die bereits im Jahr 2015 in die Excel-Liste aufgenommenen Neuwerte der Berechnung der Entschädigungsgrenzen zugrunde gelegt wurden.

Allerdings tragen die Kläger bereits nicht vor, welche tatsächlichen Neuwerte die in der Excel-Liste ausgewiesenen Schmuckstücke zum 11.03.2021 gehabt haben sollen, sondern gehen in ihrer Berechnung vom Endbetrag der Anlage B1=B2=B7 von 648.889 Euro aus und addieren die Werte der angeblich fehlenden Schmuckstücke hinzu. Soweit die Kläger pauschal behaupten, die Wertsteigerung alleine der gestohlenen Uhren betrage 150.000 Euro und die der weiteren Schmuckstücke insgesamt 235.470 Euro, erfolgt allenfalls hinsichtlich der Uhren in der Anlage K15a eine Zuordnung dieser pauschal behaupteten Wertsteigerungen zu den einzelnen in der Excel-Liste der Anlage B1=B2=B7 aufgeführten Schmuckstücken, nicht aber hinsichtlich der „weiteren Schmuckstücke“.

Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da im Versicherungsschein auf Seite 11 (Anl. K2) geregelt ist, dass den Klägern für Werterhöhungen von bereits versicherten Sachen eine zusätzliche Versicherungssumme von 25%, max. 150.000 Euro, zur Verfügung steht, wenn sie spätestens einen Monat nach Ende der Versicherungsperiode hierüber informieren. Nachdem die Kläger die Nachmeldung der behaupteten Schmuckstücke nicht hinreichend substantiiert vortragen, ist von den Schmuckstücken in der Excel-Liste (Anl. B1=B2=B7) auszugehen mit einem Gesamtwert von 648.889 Euro. Die von Klägern vorgetragene Wertsteigerung der Uhren von 150.000 Euro ist mithin durch die Klausel im Versicherungsschein versichert, da sie weniger als 25% der Versicherungssumme ausmachen. Hinsichtlich der weiteren Wertgegenstände erfolgt aus den dargestellten Gründen bereits keine Zuordnung der behaupteten Wertsteigerung von insg. 235.470 Euro (einschließlich des auf die Uhren entfallenden Betrages von 150.000 Euro) zu den einzelnen Schmuckstücken, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass auch eine Wertsteigerung solcher Schmuckstücke eingerechnet ist, deren Nachmeldung die Kläger nicht substantiiert vortragen.

f)

Soweit die Kläger eine Verletzung der Beratungspflichten der Beklagten in einer unzureichenden Abdeckung von Neuanschaffungen nach dem 11.03.2021 sehen und hierzu behaupten, es bestehe i.R.d. Hausratversicherung die Option, die Versicherungssummen jährlich pauschal um einen festgelegten Prozentsatz anzupassen, was die Beklagte bei ihnen als „Highend-Kunden“ hätte nutzen müssen, tragen sie bereits nicht substantiiert vor, dass die Streitverkünde - oder ggf. ein anderer Versicherer - zum Abschluss einer derartigen Option bereit gewesen wäre. Mithin hat sich eine etwaige Pflichtverletzung jedenfalls nicht kausal im behaupteten Schaden realisiert.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die von den Klägern vorgetragenen vier Neuanschaffungen gem. Seite 65 des Schriftsatzes vom 20.02.2026 (Bl. 316 GA) nicht auf den behaupteten Betrag von 180.250 Euro, sondern „lediglich“ auf 173.160 Euro summieren.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach dem gegenständlichen Hausratversicherungsvertrag der Kläger mit der Streithelferin (Anl. K2 dort S. 11) Neuanschaffungen mit 25% der jeweiligen Versicherungssumme (hier 1.052.000 Euro), max. 150.000 Euro je Einzelanschaffung versichert sind, sofern die Neuanschaffung bis spätestens einen Monat nach Ende der Versicherungsperiode angezeigt wurde. Hiernach sind die Neuanschaffungen im behaupteten Wert von 180.250 Euro bei der Streithelferin versichert, da sie weder insgesamt den Wert von 25% der Versicherungssumme noch je Einzelanschaffung den Betrag von 150.000 Euro erreichen.

Soweit die Streithelferin mit Schreiben vom 06.04.2022 (Anl. K14) eine Deckung der Neuanschaffungen mit der Begründung versagte, dass die Vorsorgedeckung durch die Versicherungssumme begrenzt sei und den Klägern, die bereits die Höchstentschädigung von 650.000 Euro für Wertsachen erhalten haben, daher kein weitergehender Anspruch zusteht, vermag diese Sichtweise die Kammer nicht zu überzeugen, da der Wortlaut der Klausel keine entsprechende Einschränkung beinhaltet. Vielmehr sind Vorsorgesummen ein Mittel, die zugehörigen Versicherungssummen variabel zu machen (vgl. Schnepp, in: Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, 4. Aufl. 2022, § 23 Rn.22; Melchers, in: Nomos Versicherungsprozess, § 6 Rn. 30).

Soweit die Kläger der Beklagten eine Pflichtverletzung in Gestalt einer Unterversicherung hinsichtlich des im Hause befindlichen Bargeldes vorwerfen, wird nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, welche Beratungspflichten die Beklagte insoweit verletzt haben soll. Der versicherte Geldbetrag von 5.000 Euro ging aus dem Versicherungsschein (Anl. K2) leicht erkennbar für die Kläger hervor. Es wird nicht vorgetragen, dass die Versicherung eines höheren Geldbetrages von den Klägern gewünscht worden sei oder die Kläger die Beklagte darüber informiert hätten, dass sie stets Bargeld im Wert von mehr als 5.000 Euro im Versicherungsobjekt aufbewahren würden, sodass die Beklagte von sich aus auf eine höhere Entschädigungsgrenze hätte hinwirken müssen.

g)

Der mit der Replik geltend gemachte Schadensersatzanspruch bzgl. des Modeschmucks in Höhe von 69.692,67 Euro ist bereits nicht vom Klageantrag zu 1) umfasst.

Die Kläger verlangen von der Beklagten mit dem Antrag zu 1) die Zahlung eines Geldbetrages von 675.527 Euro, der aus dem Wert der tatsächlich entwendeten Wertgegenstände von 1.330.527 Euro abzüglich von der Streithelferin gezahlten 650.000 Euro für die Wertgegenstände und 5.000 Euro für Bargeld errechnet wird.

Soweit die Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten darin erkennen wollen, dass diese sie über die Obliegenheit zur unverzüglichen Abgabe einer Stehlgutliste an die Polizei und die Streithelferin nicht informiert haben soll, kann dahinstehen, ob im Versicherungsvertrag überhaupt eine Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste vereinbart war. Jedenfalls war den Klägern das Erfordernis der Erstellung einer Stehlgutliste bewusst, was bereits aus der E-Mail der Zeugin D. vom 17.03.2022 (Anl. K18) folgt. Aus dem Umstand, dass die Zeugin D. als Assistentin der Klägerin zeitnah nach dem Versicherungsfall zusammen mit dem Zeugen S. als Mitarbeiter der Beklagten eine Stehlgutliste erstellte (Anl. B5) und diese am 26.01.2022 an die Polizei übersandte (Anl. K17) ergibt sich zwanglos, dass den Klägern auch das Erfordernis einer zeitnahen Erstellung der Stehlgutliste bekannt war. Nur vor diesem Hintergrund ist die Ankündigung der Zeugin D. in der E-Mail vom 17.03.2022 (Anl. K18) zu verstehen, dass die Klägerin die Stehlgutliste „schnellstmöglichst“ übersenden würde.

Dass die Kläger die Stehlgutliste hinsichtlich des Modeschmucks letztlich erst im September 2023 (Anl. K23) an die Beklagte zur Weiterleitung an die Streithelferin übersandte und ihrem eigenen - bestrittenen - Vortrag zufolge erst am 14.09.2024 (Anl. K26) eine erweiterte Modeschmuckliste (Anl. K27) übersandt haben wollen, liegt alleine in der Verantwortung der Kläger. Die Beklagte durfte entsprechend der Ankündigung der für die Kläger handelnden Zeugin D. auf eine „schnellstmögliche“ und mithin zeitnahe Übersendung der Stehlgutliste vertrauen, die in Anbetracht der Bereitschaft der Streithelferin zu einer Fristverlängerung von dieser wohl nicht von vornherein zurückgewiesen worden wäre. Da den Klägern bereits im Januar 2022 das Erfordernis der Abgabe einer Stehlgutliste bekannt war, ist kein Grund erkennbar, der einen erneuten Hinweis der Beklagten in der Folgezeit notwendig gemacht haben sollte. Ein solcher ist auch nicht in der zwischenzeitlichen Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Mai 2022 durch die Polizeibehörde zu sehen, da die entsprechende Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag hiervon unabhängig besteht.

Soweit die Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022 - Az. IV ZR 174/09 - rekurrieren, bestand im dortigen Fall die begründete Sorge, dass sich die Versicherungsnehmer an die frühere Belehrung fünf Monate später nicht mehr erinnert hätten. Vorliegend war den Klägern das Erfordernis der Abgabe einer Stehlgutliste auch für den Modeschmuck jedoch bekannt, wie sich insbesondere aus der E-Mail der Zeugin D. vom 17.03.2022 (Anl. K18 - dort letzter Absatz) ergibt.

  1. anspruchsausschließendes Eigenverschulden der Kläger gem. § 254 BGB

Selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten dürfte die Kläger ein derart erhebliches Eigenverschulden gem. § 254 BGB treffen, das Ansprüche gegen die Beklagte ausschließen würde.

Den Versicherungsnehmer trifft in der Regel ein erhebliches eigenes Verschulden, wenn die Versicherungsbedingungen die Haftung für den Fall für den sich der Versicherungsnehmer versichert glaubt, ausdrücklich ausschließt und die Versicherungsbedingungen klar und eindeutig gefasst sind (BGH, Urteil vom 20.06.1963, II ZR 199/61, juris Rn. 6).

Für die Kläger war aus den dargelegten Gründen aufgrund der Übersendung der Excel-Tabelle durch die Beklagte (Anl. B1-B4) vor der Policierung vom 11.03.2021 (Anl. K2) erkennbar, welche Versicherungssumme versichert sein würde. Die Kläger haben diesen Betrag unstreitig im Vorfeld mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 05.03.2021 telefonisch besprochen, letztlich abgesegnet und konnten ihn ohne Weiteres dem Versicherungsschein (Anl. K2) entnehmen.

Die Einwände der Kläger, dass sie der von der Beklagten geführten Excel-Liste vertraut hätten und diese aufgrund ihrer Unübersichtlichkeit nicht hätten nachvollziehen können, vermögen aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.

Folgerichtig konnten die Kläger dem Versicherungsschein vom 11.03.2021 (Anl. K2) auf den ersten Blick die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich der Obergrenzen für Wertsachen entnehmen.

Soweit die Kläger behaupten, erst anlässlich eines Ortstermins mit den Vertretern der Streithelferin nach Eintritt des Versicherungsfalls am 25.12.2021 von der Entschädigungsgrenze für Wertgegenstände i.H.v 650.000 Euro erfahren zu haben, mag es im Hinblick auf die umfangreiche - und letztlich unstreitige - Kommunikation vor der Umdeckung im März 2021 (siehe die Anlagen B1-B4) sein, dass sie erst in diesem Moment an die Versicherungssumme erinnert wurden; bekannt war sie ihnen aber schon zuvor.

  1. Schaden

Die Kläger haben auch die behauptete Schadenshöhe nicht nachvollziehbar vorgetragen.

a)

Mit der Klageantrag zu 1) wird ein Anspruch von 675.527 Euro geltend gemacht. Dieser soll sich errechnen aus dem Wert der tatsächlich entwendeten Wertgegenstände von 1.330.527 Euro abzüglich von der Streithelferin gezahlten 650.000 Euro für die Wertgegenstände und 5.000 Euro für Bargeld.

In der Replik vom 09.07.2025 (dort Seite 21, Bl. 88 GA) wird der Versicherungswert der tatsächlich vorhandenen Schmuckstücke mit 1.257.014 Euro angesetzt, von denen Gegenstände im Wert von 141.300 Euro tatsächlich nicht gestohlen, sondern wieder aufgefunden worden sein sollen. Nach Addition des nicht ersetzten Bargeldes von 15.706,56 Euro und dem Abzug der erhaltenen Versicherungsleistung von 650.000 Euro wird ein Schaden von lediglich 493.714 Euro errechnet. Unklar bleibt, ob die Neuanschaffungen nach der Umdeckung vom 11.03.2021 im behaupteten Wert von 180.250 Euro gemäß der Auflistung auf Seite 24 der Replik in diesem Betrag enthalten sind oder nicht. Auch ist unklar, welche konkreten Gegenstände, die nicht gestohlen worden sein sollen, vom Gesamtwert von 141.300 Euro umfasst sind, ob diese in der Stehlgutliste der Anlagen K8+K9 dennoch enthalten sind und in welchem Verhältnis diese zu den behaupteten Nachmeldungen ihrer Anschaffung gegenüber der Beklagten stehen.

Die Klageforderung von 675.527 Euro wird sodann durch Addition der Unterversicherung von 493.714 Euro zzgl. den nicht regulierten Neuanschaffungen im behaupteten Wert von 180.250 Euro errechnet, wobei ein Schadensersatz für den nicht regulierten Modeschmuck i.H.v. 69.692,67 Euro in der Klageforderung offensichtlich nicht enthalten ist.

b)

Weiterhin wären etwaige im Eigentum des Klägers stehende Gegenstände aus dem Schaden herauszurechnen, da diese aus den dargelegten Gründen nicht in der Hausratversicherung bei der Streithelferin mitversichert waren. Mithin können sie auch keinen Schaden einer behaupteten pflichtwidrigen Unterversicherung bei der Streithelferin darstellen. Die Kläger haben jedoch nicht vorgetragen, welche Wertgegenstände im Eigentum der Klägerin und welche im Eigentum des Klägers gestanden haben. Insoweit enthält die von den Klägern vorgelegte Anlage K8 auch Herrenuhren (lfd. Nummern 2 und 13) sowie ein Erbstück der Mutter des Klägers (lfd. Nummer 64), die ein Eigentum des Klägers nahelegen.

Dass den Klägern die unterbliebene Versicherung des Hausrats des Klägers nicht bekannt gewesen wäre und die Beklagte insoweit Pflichten verletzt habe, tragen die Kläger nicht vor.

  1. Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den Schaden

Schließlich fehlt es an der Kausalität der behaupteten - und bereits nicht bestehenden - Pflichtverletzungen für den geltend gemachten Schaden. Auch insoweit haben die Kläger der ihnen obliegenden Darlegungslast nicht genügt.

Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass die gegenständliche All-Risk-Police der Kläger bei der Streithelferin individuell ausgestaltet und kalkuliert worden sei und es sich bei der Streithelferin um keinen Valorenversicherer handele. Entsprechend den Annahmerichtlinien der Streithelferin wäre eine höhere Versicherungssumme nur bei Installation eines weiteren Wertschutzschrankes und der Aufschaltung einer akzeptierten Einbruchmeldeanlage möglich gewesen. Beides war - insoweit unstreitig - bei den Klägern nicht vorhanden.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang pauschal behaupten, bei der Streithelferin hätten höhere Werte auch ohne Wertschutzschrank versichert werden können, spricht hiergegen bereits die Vereinbarung im gegenständlichen Hausratsversicherungsvertrag, wonach ohnehin Wertgegenstände mit einem Wert von mehr als 50.000 Euro bis maximal 650.000 Euro nur bei Unterbringung in einem Wertschutzschrank „VDS Grad IV/D20 oder D2 an Wand oder Boden fest verankert ohne Alarmanlagenanschluss“ ersetzt werden (Anl. K2). Ein entsprechendes Angebot der Streithelferin mit höheren Wertgrenzen legen die Kläger nicht vor, obwohl sie dieses zwanglos hätten einholen können.

Soweit die Kläger pauschal ohne nähere Begründung behaupten, dass höhere Versicherungswerte bei einem Mitbewerber der Streithelferin hätten versichert werden können, ist diese Behauptung nicht ausreichend substantiiert, da die Kläger auch insoweit keine Angebote vorlegen.

  1. Zinsen

Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

II.

Da der Klageantrag zu 1) unbegründet ist, ist die Voraussetzung des im Termin vom 02.03.2026 gestellten Hilfsantrags eingetreten.

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt das Feststellungsinteresse in der Regel, falls der Kläger sein Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen kann. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger die Schadenshöhe bereits insgesamt endgültig beziffern kann oder sich der Schaden etwa noch weiter entwickeln kann (vgl. Becker-Eberhard, in: MüKO ZPO, 7. Aufl. 2025, § 256 Rn. 54).

Die Kläger haben mit dem Klageantrag zu 1) ausdrücklich einen Leistungsantrag formuliert, der ihrer Sichtweise nach umfassend die aus der Unterversicherung resultierenden Schäden gegenüber der Beklagten geltend macht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Klägern weitere Schäden entstanden wären, die sie nicht abschließend beziffern könnten. Dies gilt auch hinsichtlich eines Anspruchs aufgrund des fehlenden Ersatzes des vom Klageantrag zu 1) nicht umfassten Modeschmucks, da ein solcher Schadensersatzanspruch ebenso durch die Kläger konkret beziffert werden kann und auch beziffert wird.

Aus den dargelegten Gründen ist bereits eine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklervertrages durch die Beklagte von den Klägern nicht hinreichend dargetan worden.

III.

Der Klageantrag zu 3) auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal der Hauptforderung.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1, 709 ZPO.

V.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 675.527 Euro.

I.L.X.

Verkündet am 11.05.2026

Czekala, Justizsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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