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37 O 103/25•Landgericht Düsseldorf, 2025-08-04, 37 O 103/25
Entscheidungsdatum: 2025-08-04
Aktenzeichen: 37 O 103/25
ECLI: ECLI:DE:LGD:2025:0804.37O103.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
I.
Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu N02 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft – zu vollstrecken an den Geschäftsführern – untersagt, geschäftlich handelnd
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den nachstehend eingeblendeten Text zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu halten:
„Zitat wurde entfernt“ wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
„im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den nachstehend eingeblendeten Text zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu halten:
„Zitat wurde entfernt“ wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:“
II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III.
Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
IV.
Der Verfahrenswert wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
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