Landgericht Düsseldorf, 2025-04-03, 4c O 26/24

4c O 26/24Cantonal CourtApr 3, 2025

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4c O 26/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-03

Aktenzeichen: 4c O 26/24

ECLI: ECLI:DE:LGD:2025:0403.4C.O26.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4c. Zivilkammer

Tenor

    1. Die Beklagten werden verurteilt,
    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,
    1. einen Schneideinsatz,

der eine Form aufweist, die eine obere Fläche und eine untere Fläche, die einander gegenüberliegen, und zwei longitudinale Seitenflächen und zwei transversale Seitenflächen aufweist, die die obere Fläche und die untere Fläche verbinden, wobei ein Durchgangsloch durch jeden mittleren Teil der oberen Fläche und der unteren Fläche geht, wobei die longitudinalen Seitenflächen einander gegenüberliegen und normal zur oberen Fläche und zur unteren Fläche verlaufen;

die transversalen Seitenflächen einander gegenüberliegen und normal zur oberen Fläche und zur unteren Fläche verlaufen;

jeweils die obere Fläche und die untere Fläche mit zwei Spanabführnuten versehen sind, die sich längs beider transversaler Seitenflächen erstrecken, die beiden Spanabführnuten entgegengesetzt in die Querrichtung geneigt sind, so dass jeweils die obere Fläche und die untere Fläche mit zwei Eckenschneidkanten an diagonal gegenüberliegenden Ecken versehen sind,

die longitudinale Länge des Schneideinsatzes länger als die transversale Länge des Schneideinsatzes ist, und

die longitudinalen Seitenflächen im Wesentlichen parallele ebene Flächen sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,

dadurch gekennzeichnet, dass

die transversalen Seitenflächen konvex gekrümmte Flächen sind, und

der Schneideinsatz konfiguriert ist, in einer Tasche montiert zu werden, die an einem Schneidwerkzeug ausgebildet ist, so dass die beiden longitudinalen Seitenflächen in der axialen Richtung des Schneidwerkzeugs angeordnet sind und die beiden transversalen Seitenflächen in der radialen Richtung des Schneidwerkzeugs angeordnet sind; und eine longitudinale Seitenfläche und eine transversale Seitenfläche als die Eckenschneidkante dienen;

    1. ein Fräswerkzeug

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,

das eine Einsatztasche und einen Schneideinsatz gemäß Ziffer I.1.a) aufweist, wobei der Schneideinsatz in der Einsatztasche montiert ist;

    1. ein Fräswerkzeug,

das eine Einsatztasche aufweist und dazu geeignet ist, zusammen mit einem Schneideinsatz gemäß Ziffer I.1.a) verwendet zu werden, der in der Einsatztasche montiert werden kann,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;

    1. der Klägerin in einer vollständigen und geordneten Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend in Ziffer I.1. a) - c) bezeichneten Handlungen seit dem 27. Februar 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe
    1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
    1. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
    1. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

    1. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die vorstehend in Ziffer I. 1. a) - c) bezeichneten Handlungen seit dem 27. März 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe
    1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
    1. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
    1. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
    1. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

    1. die oben unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 27. Februar 2019 in den Verkehr gelangten Erzeugnisse
    1. aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen eingeräumt wurde, ernsthaft, schriftlich und unter Hinweis darauf, dass das angerufene Gericht mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 03. April 2025 auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP A erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an sie zurückzugeben, wobei für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Transport-, Versand- und Verpackungskosten, einschließlich der mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten, verbindlich zugesagt wird, und
    1. endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei die folgenden Maßnahmen zu ergreifen sind:
  • die Beklagten haben alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer über die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse zu ermitteln,

  • soweit die Beklagten selbst rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse innehaben, müssen die rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Erzeugnisse in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben;

  • soweit die Beklagten weder rechtliche noch tatsächliche Verfügungsgewalt über die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse innehaben, müssen sie alle rechtlich zulässigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Personen, die Ansprüche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verfügungsgewalt der Erzeugnisse innehaben, zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu veranlassen und/oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Ansprüche zu unterstützen;

    1. nur die Beklagten zu 2) und 3): die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, oben unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer, der Beklagten zu 2) und zu 3), Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. a) - c) bezeichneten, seit dem 27. März 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

  • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00 vorläufig vollstreckbar, wobei Teilsicherheiten für die Zwangsvollstreckung wie folgt festgesetzt werden:

Ziff. I. 1., I. 4. und Ziff. I. 5.: EUR 375.000,00

Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3.: EUR 80.000,00

Ziff. III: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.