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25 OH 15/23•Landgericht Düsseldorf, 2024-11-07, 25 OH 15/23
Entscheidungsdatum: 2024-11-07
Aktenzeichen: 25 OH 15/23
ECLI: ECLI:DE:LGD:2024:1107.25OH15.23.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Wenn der Notar den Geschäftswert ermessensfehlerfrei festgestellt hat, kann der Wertansatz nicht geändert werden, wenn unzutreffend oder irrtümlich eine Gebühr mit einem zu hohen Gebührensatz (1,0 Gebühr statt 0,5 Gebühr) zugrunde gelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85 -, juris).
| 25 OH 15/23 |
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Landgericht DüsseldorfBeschluss
In der Notarkostensache
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts H.am 07.11.2024durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Q., die Richterin am Landgericht V. und den Richter Dr. D.
beschlossen:
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beteiligten zu 1. wird die Kostenrechnung Nr. 21-00343 – GER des Notars Dr. K. aus H. vom 26. Januar 2021 abgeändert.
In der Rechnung sind 2.046,80 EUR zu viel erhoben worden.
Gegen die O. GmbH werden 2.374,53 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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