Landgericht Düsseldorf, 2024-10-30, 25 OH 4/21

25 OH 4/21Cantonal CourtOct 30, 2024

Regest

1. Gem. § 49 Abs. 2 Hs. 1 GNotKG beträgt der Wert eines Erbbaurechts 80 % der Summe aus den Werten des belasteten Grundstücks und darauf errichteter Bauwerke. Hierbei sind lediglich die Werte von Bauwerken einzubeziehen, die bereits errichtet sind. 2. Die Erhöhung des Geschäftswerts für den Wert des Vorkaufsrechts an dem Erbbaurecht über 50 % des Werts des Erbbaurechts hinaus (§ 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG) ist gem. § 51 Abs. 3 GNotKG (Unbilligkeit im Einzelfall) anhand der prognostizierten Baukosten künftiger Bauwerke nicht nur möglich, wenn in dem Vertrag der Erwerber des Erbbaurechts eine Bebauung vertraglich verpflichtend zugesagt hat, sondern auch, wenn sich der Wert des Erbbaurechts auf nicht einmal die Hälfte des Betrages der prognostizierten Baukosten beläuft. Bei einem Entgelt für bereits bestehende Gebäude in Höhe von 5.832.000,00 EUR und geschätzten prognostizierten Baukosten in Höhe von mindestens 150 Mio. EUR ist es fernliegend, dass der Grundstückswert nebst dem Entgelt auch nur annähernd die Hälfte des Betrages der prognostizierten Baukosten erreicht, sodass der Wert des Vorkaufsrechts gem. § 51 Abs. 3 GNotKG zu korrigieren ist. 3. Im Einzelfall sind die prognostizierten Baukosten auch dann anzusetzen, wenn eine Verpflichtung zur Errichtung bestimmter Gebäude nicht besteht, sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag aber im Hinblick auf den Zweck des Vertrags die Notwendigkeit und die Absicht ergibt, bestimmte Gebäude zu errichten. In diesem Fall ist die Konstellation nicht anders zu bewerten als bei einer vertraglichen Verpflichtung zur Gebäudeerrichtung. 4. Bei einer staatlichen und im Haushaltsplan des Landes aufgeführten Universität in NRW handelt es sich nicht um ein von der Gebührenermäßigung ausgeschlossenes wirtschaftliches Unternehmen iSv § 91 Abs. 1 GNotKG, sondern um eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 107 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GO NRW, die für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner erforderlich ist. Dem steht nicht entgegen, dass § 107 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GO NRW lediglich Fachhochschulen explizit aufzählt, weil die dortige Aufzählung nicht abschließend ist und Fachhochschulen weder inhaltlich noch organisatorisch anders zu bewerten sind als Universitäten.

Full text

Landgericht Düsseldorf — 25 OH 4/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-30

Aktenzeichen: 25 OH 4/21

ECLI: ECLI:DE:LGD:2024:1030.25OH4.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Normen: §§ 51 Abs. 1, 3, 91 GNotKG

Leitsätze

  1. Gem. § 49 Abs. 2 Hs. 1 GNotKG beträgt der Wert eines Erbbaurechts 80 % der Summe aus den Werten des belasteten Grundstücks und darauf errichteter Bauwerke. Hierbei sind lediglich die Werte von Bauwerken einzubeziehen, die bereits errichtet sind.

  2. Die Erhöhung des Geschäftswerts für den Wert des Vorkaufsrechts an dem Erbbaurecht über 50 % des Werts des Erbbaurechts hinaus (§ 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG) ist gem. § 51 Abs. 3 GNotKG (Unbilligkeit im Einzelfall) anhand der prognostizierten Baukosten künftiger Bauwerke nicht nur möglich, wenn in dem Vertrag der Erwerber des Erbbaurechts eine Bebauung vertraglich verpflichtend zugesagt hat, sondern auch, wenn sich der Wert des Erbbaurechts auf nicht einmal die Hälfte des Betrages der prognostizierten Baukosten beläuft. Bei einem Entgelt für bereits bestehende Gebäude in Höhe von 5.832.000,00 EUR und geschätzten prognostizierten Baukosten in Höhe von mindestens 150 Mio. EUR ist es fernliegend, dass der Grundstückswert nebst dem Entgelt auch nur annähernd die Hälfte des Betrages der prognostizierten Baukosten erreicht, sodass der Wert des Vorkaufsrechts gem. § 51 Abs. 3 GNotKG zu korrigieren ist.

  3. Im Einzelfall sind die prognostizierten Baukosten auch dann anzusetzen, wenn eine Verpflichtung zur Errichtung bestimmter Gebäude nicht besteht, sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag aber im Hinblick auf den Zweck des Vertrags die Notwendigkeit und die Absicht ergibt, bestimmte Gebäude zu errichten. In diesem Fall ist die Konstellation nicht anders zu bewerten als bei einer vertraglichen Verpflichtung zur Gebäudeerrichtung.

  4. Bei einer staatlichen und im Haushaltsplan des Landes aufgeführten Universität in NRW handelt es sich nicht um ein von der Gebührenermäßigung ausgeschlossenes wirtschaftliches Unternehmen iSv § 91 Abs. 1 GNotKG, sondern um eine öffentliche Einrichtung i.S.d. § 107 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GO NRW, die für die soziale und kulturelle Betreuung der Einwohner erforderlich ist. Dem steht nicht entgegen, dass § 107 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GO NRW lediglich Fachhochschulen explizit aufzählt, weil die dortige Aufzählung nicht abschließend ist und Fachhochschulen weder inhaltlich noch organisatorisch anders zu bewerten sind als Universitäten.

Tenor

Auf den Antrag der Kostenschuldnerin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung Nr. K 1556/0/1 – 2020 vom 12. März 2021 in der Fassung vom 7. Februar 2024 des Notars Dr. V. aus O. abgeändert.

In der Rechnung sind 37.006,32 EUR zu viel erhoben worden.

Gegen die Kostenschuldnerin werden 40.211,63 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.