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4b O 36/24•Landgericht Düsseldorf, 2024-08-08, 4b O 36/24
Entscheidungsdatum: 2024-08-08
Aktenzeichen: 4b O 36/24
ECLI: ECLI:DE:LGD:2024:0808.4B.O36.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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