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4b O 102/21•Landgericht Düsseldorf, 2023-03-14, 4b O 102/21
Entscheidungsdatum: 2023-03-14
Aktenzeichen: 4b O 102/21
ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:0314.4B.O102.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
A.
Die Beklagten werden verurteilt,
I.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Zentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgefäßeinheit,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die aufweisen:
einen Rotor zum Halten mindestens einer Reaktionsgefäßeinheit, wobei ihre Öffnung(en) nach außen gerichtet ist/sind,
einen Motor zum Rotieren des Rotors um eine horizontale Rotationsachse,
ein Gehäuse, das eine im Wesentlichen zylindrische innere Oberfläche aufweist,
wobei ein Abfluss zum Ablaufen der Flüssigkeit bereitgestellt wird, die aus der Reaktionsgefäßeinheit ausgestoßen wird,
ein magnetisches Element, welches in dem Rotor angeordnet ist, um ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgefäße einer Reaktionsgefäßeinheit, die von dem Rotor gehalten wird, anzuwenden;
II.
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Oktober 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe
a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
III.
der Klägerin in einer geordneten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 12. November 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe
a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns,
wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte nichtgewerbliche Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind;
wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln sind;
IV.
nur die Beklagte zu 1): die vorstehend unter Ziffer A. I. bezeichneten, seit dem 12. November 2017 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, und diese Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
V.
nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer A. I. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre, der Beklagten zu 1), Kosten zu vernichten bzw. an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.
B.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer A. I. bezeichneten, seit dem 12. November 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
C.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
D.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, wobei folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Ziffer A. I., IV. und V.: 175.000,00 EUR
Ziffer A. II. und III.: 50.000,00 EUR
Ziffer C.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
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