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38 O 101/21•Landgericht Düsseldorf, 2022-07-08, 38 O 101/21
Entscheidungsdatum: 2022-07-08
Aktenzeichen: 38 O 101/21
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0708.38O101.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollstrecken ist, verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für Messer mit der Angabe
„…“
zu werben, wenn dies geschieht wie im Tatbestand bei der Wiedergabe der Anträge dargestellt.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 238 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von € 30.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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