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25 OH 24/20•Landgericht Düsseldorf, 2022-03-07, 25 OH 24/20
25 OH 24/20Cantonal CourtMar 7, 2022
Leitsatz (nicht amtlich) 1. Die kostenrechtlichen Privilegierung nach § 107 Abs. 2 S. 1 GNotKG mit dem Höchstwert in Höhe von 10 Mio. € setzt voraus, dass Veräußerer und Erwerber miteinander verbundene Unternehmen iSd § 15 AktG sind. Zwingende Voraussetzung ist, dass an dem Veräußerungsvorgang die miteinander verbundenen Unternehmen auf Veräußerer- und Erwerberseite beteiligt sind. 2. Die betroffene, überwiegend vermögensverwaltend tätige Gesellschaft im Sinne von § 107 Abs. 2 S. 2 GNotKG ist die Gesellschaft, an welcher die veräußerten Anteile bzw. Beteiligungen bestehen, also nicht der Veräußerer und nicht der Erwerber. 3. Maßgebend für die Frage, ob es sich um eine überwiegend vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, ist nicht der im Handelsregister abstrakt umschriebene Geschäftsgegenstand, sondern die im zeitlichen Zusammenhang mit der beurkundeten Anteilsübertragung konkret entfaltete Geschäftstätigkeit. Den Regelungen des Gesellschaftsvertrages kommt dabei ebenso wie in der Zukunft liegenden Vermarktungsabsichten lediglich indizielle Bedeutung bei. Erforderlich ist sodann, dass die Vermögensverwaltung mehr als 50 % des Gesellschaftszwecks ausmacht.
Entscheidungsdatum: 2022-03-07
Aktenzeichen: 25 OH 24/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0307.25OH24.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Leitsatz (nicht amtlich)
Die kostenrechtlichen Privilegierung nach § 107 Abs. 2 S. 1 GNotKG mit dem Höchstwert in Höhe von 10 Mio. € setzt voraus, dass Veräußerer und Erwerber miteinander verbundene Unternehmen iSd § 15 AktG sind. Zwingende Voraussetzung ist, dass an dem Veräußerungsvorgang die miteinander verbundenen Unternehmen auf Veräußerer- und Erwerberseite beteiligt sind.
Die betroffene, überwiegend vermögensverwaltend tätige Gesellschaft im Sinne von § 107 Abs. 2 S. 2 GNotKG ist die Gesellschaft, an welcher die veräußerten Anteile bzw. Beteiligungen bestehen, also nicht der Veräußerer und nicht der Erwerber.
Maßgebend für die Frage, ob es sich um eine überwiegend vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, ist nicht der im Handelsregister abstrakt umschriebene Geschäftsgegenstand, sondern die im zeitlichen Zusammenhang mit der beurkundeten Anteilsübertragung konkret entfaltete Geschäftstätigkeit. Den Regelungen des Gesellschaftsvertrages kommt dabei ebenso wie in der Zukunft liegenden Vermarktungsabsichten lediglich indizielle Bedeutung bei. Erforderlich ist sodann, dass die Vermögensverwaltung mehr als 50 % des Gesellschaftszwecks ausmacht.
Auf den Antrag der Beteiligten zu 2.) auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG i.V.m. § 127 Abs. 1 GNotKG wird die Kostenrechnung der Notarin D. in Düsseldorf vom 16.02.2018 (Kostenrechnung-Nr.: B 4041/0/1 – 2017 vom 31.08.2017) bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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