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37 O 34/20•Landgericht Düsseldorf, 2022-02-24, 37 O 34/20
Entscheidungsdatum: 2022-02-24
Aktenzeichen: 37 O 34/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0224.37O34.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. KFH
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
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jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlage K 3 ersichtlich.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2020 zu zahlen.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
V. Das Urteil ist für den Kläger aus dem Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu deren Gunsten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
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