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35 O 100/20•Landgericht Düsseldorf, 2022-01-25, 35 O 100/20
Entscheidungsdatum: 2022-01-25
Aktenzeichen: 35 O 100/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0125.35O100.20.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB über sämtliche provisionspflichtigen Geschäfte zu erteilen, welche die Beklagte vom X des Klägers X und gemäß Zusatzvereinbarung Online-Shop (Anlage K 2) abgeschlossen hat, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu enthalten hat:
Kunde mit Name und Adresse (soweit bekannt),
Auftragsdatum,
der Inhalt des Auftrages (Auftragsnummer, bestellte Waren, Waren-bezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen),
Datum der Auftragsbestätigung,
Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Ware, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen),
Datum der Lieferung,
Umfang der Lieferung, (Warenbezeichnung, Warenart, Artikel-nummer, Preise, Lieferwert, Lieferkonditionen),
Datum der Rechnung,
Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungs-nummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikel-nummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen),
Datum der Kundenzahlung,
gezahlter Betrag,
Höhe des Skontos oder der Rabatte,
bestellte, aber nicht gelieferte Ware (Produktbezeichnung und Betrag),
Gründe für die Nichtauslieferung,
vom Kunden zurückgesandte Ware (Artikelbezeichnung, Gutschrift-betrag),
genaue Gründe für die Retouren,
Stadium der jeweiligen Geschäftsabwicklung sowie
Angaben über etwaige Rückbelastungen nach § 87 a Abs. 2 HGB nebst Gründen,
Provisionssatz und
gezahlte Provision.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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