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19 S 29/19•Landgericht Düsseldorf, 2021-09-24, 19 S 29/19
Entscheidungsdatum: 2021-09-24
Aktenzeichen: 19 S 29/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0924.19S29.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 08.02.2019 (Az. 23 C 288/17) - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und soweit angegriffen wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.12.2017 zu TOP 2 (Jahresabrechnung 2016 mit Druckdatum 1.12.2017) wird in Bezug auf die Genehmigung der Einzelabrechnungen hinsichtlich der Heizkosten für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die jeweils andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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