Landgericht Düsseldorf, 2021-06-10, 4c O 41/20

4c O 41/20Cantonal CourtJun 10, 2021

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4c O 41/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-10

Aktenzeichen: 4c O 41/20

ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0610.4C.O41.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4c. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

    1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen

Kabelwickelband, insbesondere für den Motorenraum eines Automobils, welches die Abriebklasse E gemäß LV 312 erfüllt, mit einem bandförmigen Träger, der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht versehen ist, die aus einem Haftklebstoff besteht,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

aufweisend eine Dicke von weniger als 0,50 mm, wobei der Träger aus einer einzigen aus einem Gewebe gebildeten Schicht besteht und das Gewebe des Trägers aus einem Garn besteht, welches aus einem Polyamidwerkstoff gebildet ist, eine Garnstärke von mindestens 280 dtex aufweist und aus 24 bis 80 Filamenten gebildet ist, wobei das Kabelwickelband sowohl an einem Dorn mit 5 mm Durchmesser, als auch an einem Dorn mit 10 mm Durchmesser die Abriebklasse E gemäß LV 312 erfüllt;

    1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 20.01.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe:
  • a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

  • b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

  • c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

  • wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

    1. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 16.05.2008 begangen hat und zwar unter Angabe:
  • a. der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,

  • b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

  • c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

  • d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;

  • e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu lit. e erst ab dem 20.02.2010 geschuldet sind;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind;

    1. die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. 1 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;
    1. die unter Ziff. 1 bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache (Urteil des.. vom..) und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
  • II. Es wird festgestellt,

    1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 16.05.2008 bis zum 19.02.2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
    1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1 bezeichneten und seit dem 20.02.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
  • III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

  • V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I.1, 4. und 5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.800.000, hinsichtlich Ziff. I.2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 200.000 sowie hinsichtlich Ziff. IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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