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25 OH 9/19•Landgericht Düsseldorf, 2021-06-07, 25 OH 9/19
25 OH 9/19Cantonal CourtJun 7, 2021
Leitsätze (nicht amtlich) §§ 36 Abs. 2, 3, 86 Abs. 1, 93 Abs. 2, 109 Abs. 2, § 110 Nr. 3 GNotKG 1. Für die Beurkundung der Vollmachten verschiedener Vollmachtgeber (Eheleute) sowie der Betreuungs- und Patientenverfügungen verschiedener Verfügender (Eheleute) in derselben Niederschrift liegt kein sachlicher Grund iSv § 93 Abs. 2 GNotKG vor mit der Folge, dass zwei Gebühren nach Nr. 21200 KV GNotKG je nach dem zusammengerechneten Wert der jeweiligen Vollmacht und Betreuungs- und Patientenverfügung zu erheben sind, wenn keine Beteiligtenidentität gegeben ist und ein rechtlicher Verknüpfungswille aus der Urkunde nicht hervorgeht. 2. Ein rechtlicher Verknüpfungswille ist zu verneinen, wenn die Vollmachten nicht mit wechselbezüglichen Verfügungen in letztwilligen Verfügungen vergleichbar sind, also nicht miteinander stehen und fallen sollen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn jede der Vollmachten unabhängig voneinander jederzeit frei widerruflich sein soll. 3. Bei der Bewertung der Vollmacht nach § 98 Abs. 3 GNotKG ist das durch die Vollmacht betroffene Rechtsgut ohne Schuldenabzug, d.h. bei Generalvollmachten das Aktivvermögen, zu berücksichtigen. Wenn die Generalvollmacht keine gegenständliche und zeitliche Beschränkung enthält und über den Tod hinaus wirksam sein soll, mithin eine umfassende Bevollmächtigung darstellt, ist die Ausschöpfung der Höchstgrenze des § 98 Abs. 3 GNotKG gerechtfertigt. 4. Eine gegenstandsgleiche Patienten- und Betreuungsverfügung ist nach § 36 Abs. 2 GNotKG im Regelfall ohne Rücksicht auf das Vermögen des Beteiligten mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 € zu bewerten, weil sich die Bedeutung der Angelegenheit für die menschliche Existenz einer Bewertung in Geld entzieht und die objektive Bedeutung der Sache bei allen Menschen unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen gleich ist. Auch eine Patientenverfügung, die konkret formulierte Behandlungsentscheidungen niederlegt, lässt eine Abweichung von dem Auffangwert von 5.000 € nur aufgrund der Vermögensverhältnisse nicht als angemessen und vertretbar erscheinen. Eine Betreuungsverfügung ändert daran nichts, weil mit ihr keine direkten vermögensrechtlichen Auswirkungen verbunden sind.
Entscheidungsdatum: 2021-06-07
Aktenzeichen: 25 OH 9/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0607.25OH9.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Normen: § 36 Abs. 2 GNotKG, § 93 Abs 2. GNotKG, § 98 Abs. 3 GNotKG
Leitsätze (nicht amtlich) §§ 36 Abs. 2, 3, 86 Abs. 1, 93 Abs. 2, 109 Abs. 2, § 110 Nr. 3 GNotKG
Für die Beurkundung der Vollmachten verschiedener Vollmachtgeber (Eheleute) sowie der Betreuungs- und Patientenverfügungen verschiedener Verfügender (Eheleute) in derselben Niederschrift liegt kein sachlicher Grund iSv § 93 Abs. 2 GNotKG vor mit der Folge, dass zwei Gebühren nach Nr. 21200 KV GNotKG je nach dem zusammengerechneten Wert der jeweiligen Vollmacht und Betreuungs- und Patientenverfügung zu erheben sind, wenn keine Beteiligtenidentität gegeben ist und ein rechtlicher Verknüpfungswille aus der Urkunde nicht hervorgeht.
Ein rechtlicher Verknüpfungswille ist zu verneinen, wenn die Vollmachten nicht mit wechselbezüglichen Verfügungen in letztwilligen Verfügungen vergleichbar sind, also nicht miteinander stehen und fallen sollen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn jede der Vollmachten unabhängig voneinander jederzeit frei widerruflich sein soll.
Bei der Bewertung der Vollmacht nach § 98 Abs. 3 GNotKG ist das durch die Vollmacht betroffene Rechtsgut ohne Schuldenabzug, d.h. bei Generalvollmachten das Aktivvermögen, zu berücksichtigen. Wenn die Generalvollmacht keine gegenständliche und zeitliche Beschränkung enthält und über den Tod hinaus wirksam sein soll, mithin eine umfassende Bevollmächtigung darstellt, ist die Ausschöpfung der Höchstgrenze des § 98 Abs. 3 GNotKG gerechtfertigt.
Eine gegenstandsgleiche Patienten- und Betreuungsverfügung ist nach § 36 Abs. 2 GNotKG im Regelfall ohne Rücksicht auf das Vermögen des Beteiligten mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 € zu bewerten, weil sich die Bedeutung der Angelegenheit für die menschliche Existenz einer Bewertung in Geld entzieht und die objektive Bedeutung der Sache bei allen Menschen unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen gleich ist. Auch eine Patientenverfügung, die konkret formulierte Behandlungsentscheidungen niederlegt, lässt eine Abweichung von dem Auffangwert von 5.000 € nur aufgrund der Vermögensverhältnisse nicht als angemessen und vertretbar erscheinen. Eine Betreuungsverfügung ändert daran nichts, weil mit ihr keine direkten vermögensrechtlichen Auswirkungen verbunden sind.
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars Dr. C aus E vom 24. Januar 2017 abgeändert.
In der Rechnung sind 1.076,95 € zu wenig erhoben worden.
Gegen die Beteiligten zu 1. und 2. als gemeinsame Kostenschuldner werden 4.185,24 € festgesetzt.
Gegen die Beteiligte zu 1. wird ein weiterer Betrag in Höhe von 709,65 € festgesetzt und gegen den Beteiligten zu 2. wird ein weiterer Betrag in Höhe von 1.506,96 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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