Landgericht Düsseldorf, 2021-04-27, 25 OH 7/19

25 OH 7/19Cantonal CourtApr 27, 2021

Regest

Leitsätze (nicht amtlich) 1. Für die Beurkundung der Vollmachten verschiedener Vollmachtgeber (Eheleute) sowie der Betreuungs- und Patientenverfügungen verschiedener Verfügender (Eheleute) in derselben Niederschrift liegt kein sachlicher Grund iSv § 93 Abs. 2 GNotKG vor mit der Folge, dass zwei Gebühren nach Nr. 21200 KV GNotKG je nach dem zusammengerechneten Wert der jeweiligen Vollmacht und Betreuungs- und Patientenverfügung zu erheben sind, wenn keine Beteiligtenidentität gegeben ist und ein rechtlicher Verknüpfungswille aus der Urkunde nicht hervorgeht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn jede der Vollmachten unabhängig voneinander jederzeit frei widerruflich sein soll. 2. Bei der Bewertung der Vollmacht nach § 98 Abs. 3 GNotKG ist das durch die Vollmacht betroffene Rechtsgut ohne Schuldenabzug, d.h. bei Generalvollmachten das Aktivvermögen, zu berücksichtigen. Wenn die Generalvollmacht keine gegenständliche und zeitliche Beschränkung enthält und über den Tod hinaus wirksam sein soll, mithin eine umfassende Bevollmächtigung darstellt, ist die Ausschöpfung der Höchstgrenze des § 98 Abs. 3 GNotKG gerechtfertigt. 3. Eine gegenstandsgleiche Patienten- und Betreuungsverfügung ist nach § 36 Abs. 2 GNotKG im Regelfall ohne Rücksicht auf das Vermögen des Beteiligten mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 € zu bewerten, weil sich die Bedeutung der Angelegenheit für die menschliche Existenz einer Bewertung in Geld entzieht und die objektive Bedeutung der Sache bei allen Menschen unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen gleich ist. Auch eine Patientenverfügung, die konkret formulierte Behandlungsentscheidungen niederlegt, lässt eine Abweichung von dem Auffangwert von 5.000 € nur aufgrund der Vermögensverhältnisse nicht als angemessen und vertretbar erscheinen. Eine Betreuungsverfügung ändert daran nichts, weil mit ihr keine direkten vermögensrechtlichen Auswirkungen verbunden sind.

Full text

Landgericht Düsseldorf — 25 OH 7/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-27

Aktenzeichen: 25 OH 7/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0427.25OH7.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

Leitsätze (nicht amtlich)

    1. Für die Beurkundung der Vollmachten verschiedener Vollmachtgeber (Eheleute) sowie der Betreuungs- und Patientenverfügungen verschiedener Verfügender (Eheleute) in derselben Niederschrift liegt kein sachlicher Grund iSv § 93 Abs. 2 GNotKG vor mit der Folge, dass zwei Gebühren nach Nr. 21200 KV GNotKG je nach dem zusammengerechneten Wert der jeweiligen Vollmacht und Betreuungs- und Patientenverfügung zu erheben sind, wenn keine Beteiligtenidentität gegeben ist und ein rechtlicher Verknüpfungswille aus der Urkunde nicht hervorgeht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn jede der Vollmachten unabhängig voneinander jederzeit frei widerruflich sein soll.
    1. Bei der Bewertung der Vollmacht nach § 98 Abs. 3 GNotKG ist das durch die Vollmacht betroffene Rechtsgut ohne Schuldenabzug, d.h. bei Generalvollmachten das Aktivvermögen, zu berücksichtigen. Wenn die Generalvollmacht keine gegenständliche und zeitliche Beschränkung enthält und über den Tod hinaus wirksam sein soll, mithin eine umfassende Bevollmächtigung darstellt, ist die Ausschöpfung der Höchstgrenze des § 98 Abs. 3 GNotKG gerechtfertigt.
    1. Eine gegenstandsgleiche Patienten- und Betreuungsverfügung ist nach § 36 Abs. 2 GNotKG im Regelfall ohne Rücksicht auf das Vermögen des Beteiligten mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000 € zu bewerten, weil sich die Bedeutung der Angelegenheit für die menschliche Existenz einer Bewertung in Geld entzieht und die objektive Bedeutung der Sache bei allen Menschen unabhängig von ihren Vermögensverhältnissen gleich ist. Auch eine Patientenverfügung, die konkret formulierte Behandlungsentscheidungen niederlegt, lässt eine Abweichung von dem Auffangwert von 5.000 € nur aufgrund der Vermögensverhältnisse nicht als angemessen und vertretbar erscheinen. Eine Betreuungsverfügung ändert daran nichts, weil mit ihr keine direkten vermögensrechtlichen Auswirkungen verbunden sind.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars C abgeändert.

In der Rechnung sind 220,15 € zu wenig erhoben worden.

Gegen die Beteiligten zu 1. und 2. als gemeinsame Kostenschuldner werden 5.329,05 € festgesetzt.

Gegen die Beteiligte zu 1. wird ein weiterer Betrag in Höhe von 995,52 € festgesetzt und gegen den Beteiligten zu 2. wird ein weiterer Betrag in Höhe von 817,03 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.