Landgericht Düsseldorf, 2020-12-15, 1 Ks 16/20

1 Ks 16/20Cantonal CourtDec 15, 2020

Full text

Landgericht Düsseldorf — 1 Ks 16/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-15

Aktenzeichen: 1 Ks 16/20

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:1215.1KS16.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer -Schwurgericht-

Tenor

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften: § 63 StGB.

Gründe

Das Urteil ist rechtskräftig seit 28.01.2021

Düsseldorf, 01.02.2021

AA, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

1 Ks 16/20

10 Js 356/20

Staatsanwaltschaft Düsseldorf

In dem Sicherungsverfahren

g e g e n BB,

alias: CC

geboren am 00.00.0000 in D-Stadt (Syrien),

derzeit im MM,

ledig, syrischer Staatsangehöriger,

hat die 1. Große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Düsseldorf aufgrund der vom 2. Dezember 2020 bis zum 15. Dezember 2020 dauernden Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Landgericht EE

als Vorsitzender,

Richter am Landgericht FF und

Richterin am Landgericht GG

als beisitzende Richter,

HA und

II

als Schöffen,

Staatsanwalt JJ

als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt KK

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär LL

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

am 15. Dezember 2020 für R e c h t erkannt:

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften: § 63 StGB.

G r ü n d e :

I.

  1. 1. Der Beschuldigte wurde ehelich in D-Stadt (Syrien) geboren, wo er gemeinsam mit seinen zehn Geschwistern im elterlichen Haushalt aufwuchs. Er besuchte zunächst eine Privatschule, die er mit dem Abitur abschloss, bevor er an einer Universität ein Studium für Reisemanagement aufnahm, das er im Alter von 21 Jahren mit einem Diplom beendete. Nach Abschluss seines Studiums arbeitete er für einen längeren Zeitraum in Dubai in seinem erlernten Beruf, zunächst für zwei Jahre in einem Reisebüro und sodann für sieben Monate in einem Flugzentrum. Anschließend kehrte er nach Syrien zurück. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges flüchtete er - ebenso wie drei seiner Brüder und sein Vater - nach Europa. Mit Schleusern gelangte er im Frühjahr 2014 über die Türkei und Griechenland nach Schweden, wo er eine Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis erhielt. Aufgrund von Sprachschwierigkeiten fand er zwar keine Beschäftigung in seinem erlernten Beruf, übte jedoch verschiedene Hilfsarbeiten aus, unter anderem in einer Molkerei. Die folgenden Jahre in Schweden waren dadurch geprägt, dass der Beschuldigte mehrmals seinen Arbeitsplatz und daran anknüpfend auch seine Wohnung verlor, wodurch er zeitweise in Obdachlosigkeit oder öffentlichen Unterkünften lebte.
  2. Die Eltern des Beschuldigten sind mittlerweile getrennt; seine Mutter lebt mit einem Großteil der Familie in der Türkei, sein Vater wohnte zur Tatzeit in Ratingen, inzwischen ist er nach Duisburg umgezogen. Ein Bruder des Beschuldigten lebt in den Niederlanden, zwei andere Brüder wohnen - wie zuletzt auch der Beschuldigte - in Schweden. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder, er ist seit etwa zehn Monaten mit einer ebenfalls aus Syrien stammenden und in Schweden wohnhaften Frau liiert, die er heiraten will.
  3. Während seiner Zeiten in Obdachlosigkeit und seiner Aufenthalte in öffentlichen Unterkünften begann der Beschuldigte, Cannabis zu konsumieren; im Juli 2016 rauchte er etwa ein Gramm pro Tag, Alkohol konsumierte er nur gelegentlich. Seit Juli 2020 konsumierte er seinen eigenen Angaben zufolge kein Cannabis mehr, trank jedoch vermehrt Alkohol.
  4. 2. Der Beschuldigte entwickelte spätestens im Jahr 2017 eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Nach einer psychotischen Exazerbation im Jahr 2017 wurde er erstmals für mehrere Wochen stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus in Schweden behandelt. Nachdem er im Jahr 2018 - der Beschuldigte wähnte sich in einer Art von Filmkulisse - in einen fremden Lastkraftwagen eingestiegen und damit losgefahren war, folgte wiederum eine mehrwöchige stationäre Behandlung in einer anderen psychiatrischen Einrichtung in N-Stadt (Schweden).
  5. Im Rahmen des hiesigen Verfahrens ist der Beschuldigte seit Anfang September 2020 einstweilen im MM untergebracht und wird - ab Mitte November 2020 wegen eines durch die Psychose ausgelösten mutistischen und stuporösen bis katatonen Zustandes zunächst im Rahmen einer Zwangsmedikation - mit den Medikamenten Aripiprazol - einem Neuroleptikum - und Tavor - einem Benzodiazepin - behandelt.

II.

  1. 1a) Im Juli 2020 reiste der Beschuldigte nach Deutschland, um seinen Vater - den Zeugen OO - zu besuchen und ihn über seine Heiratspläne zu informieren.
  2. b) Er war bereits seit etwa zwei Wochen in Deutschland, als er sich in der Nacht vom 20. Juli 2020 auf den 21. Juli 2020 zusammen mit seinem Vater in dessen damaliger Wohnung auf dem P-Straße in Q-Stadt aufhielt. Ebenfalls zugegen war der Geschädigte - der Zeuge RR -, der seit mehreren Jahren mit dem Vater des Beschuldigten befreundet war und den Beschuldigten in den vergangenen zwei Wochen lediglich flüchtig kennengelernt hatte. Die drei Männer saßen gemeinsam in der Küche. Während sich der Geschädigte und der Vater des Beschuldigten unterhielten, saß der Beschuldigte schweigend neben ihnen. Gegen 0:15 Uhr stand der Beschuldigte plötzlich auf, trat hinter den Geschädigten, legte ihm mit den Worten „es wird alles viel besser sein “ von hinten eine Schnur um den Hals und begann, den Geschädigten hiermit über mehrere Sekunden zu würgen. Er ließ erst von dem Geschädigten ab, nachdem sein Vater aufgesprungen war und damit begonnen hatte, auf den Beschuldigten einzuschlagen.
  3. c) Auf Geheiß seines Vaters begab sich der Beschuldigte sodann für einige Minuten in das Gästezimmer, bevor er mit den Worten „er müsse an die frische Luft “ die Wohnung seines Vaters verließ. Die Polizei fand den Beschuldigten schließlich unweit der Wohnung seines Vaters auf.
  4. 2. Während des Würgevorgangs bekam der Geschädigte keine Luft mehr und hatte Schmerzen. Als Folge erlitt er Würgemale am Hals.
  5. 3. Als der Beschuldigte den Geschädigten würgte, war ihm bewusst, dass er ihn dadurch töten könnte, was er jedenfalls auch billigend in Kauf nahm. Der Geschädigte rechnete im Tatzeitpunkt auch nicht mit einem Angriff auf sein Leben und war deshalb nicht auf eine Verteidigung gegen den Angriff des Beschuldigten vorbereitet. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass der Beschuldigte diesen Umstand bei Tatbegehung bewusst ausnutzte.
  6. Als der Beschuldigte von dem Geschädigten abließ, tat er dies, weil sein Vater auf ihn einschlug und er keine Möglichkeit mehr sah, den Würgevorgang gegen die Intervention seines Vaters fortzusetzen.
  7. 4. Der Beschuldigte handelte bei Tatbegehung unter dem bestimmenden Einfluss seiner akuten Schizophrenieerkrankung. Ob deshalb bereits die Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seines Handels einzusehen, beeinträchtigt war, konnte die Kammer nicht abschließend beurteilen, jedenfalls aber war die Fähigkeit des Beschuldigten, sein Handeln nach dieser Einsicht zu steuern, vollständig aufgehoben.

III.

  1. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (oben I1 ) und zu seinem Gesundheitszustand (oben I2 ) beruhen auf dessen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung sowie den Angaben der Zeugen OO (Vater des Beschuldigten) und SA (Psychologe im MM) sowie auf den Ausführungen des Sachverständigen TT (Psychiater und Psychologe), der über die von dem Beschuldigten im Rahmen der Exploration gemachten Angaben berichtet und darüber hinaus den Inhalt der von ihm ausgewerteten ärztlichen Unterlagen referiert hat.
  2. 2. Der Beschuldigte hat sich zu dem Tatvorwurf im Rahmen der Hauptverhandlung nicht eingelassen.
  3. 3. Die Feststellungen zu dem Tatgeschehen (oben II1b ) beruhen auf den Angaben der Zeugen RR (Geschädigter) und OO (Vater des Beschuldigten), die den objektiven Sachverhalt übereinstimmend so wie festgestellt geschildert haben. Die Kammer hat keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal sie sich mit den Ausführungen der Sachverständigen UU (Rechtsmedizinerin) zu den Verletzungen des Geschädigten decken. Beide Zeugen haben auch übereinstimmend bekundet, dass dem Tatgeschehen keinerlei Streitigkeiten vorausgegangen seien und der Beschuldigte erst von dem Geschädigten abgelassen habe, als sein Vater begonnen habe, auf ihn „einzuschlagen “.
  4. 4. Die Feststellungen zu der Tatvorgeschichte (oben II1a ) beruhen auf den eigenen Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung. Die Angaben zu dem Nachtatverhalten (oben II1c ) beruhen auf den Angaben des Zeugen OO.
  5. 5. Die Feststellungen zu dem Gesundheitszustand und den Verletzungen des Geschädigten (oben II2 ) beruhen auf dessen Angaben und den damit übereinstimmen Angaben der Sachverständigen UU (Rechtsmedizinerin).
  6. 6. Die Feststellungen zu dem Vorstellungsbild des Beschuldigten (oben II3 ) ergeben sich aus einem Rückschluss aus dem Tatgeschehen sowie - ergänzend - aus den Angaben der Zeugen RR (Geschädigter) und OO (Vater des Beschuldigten). Der Umstand, dass der Beschuldigte den Geschädigten mit einer von hinten um den Hals gelegten Schnur über mehrere Sekunden hinweg würgte und lediglich von ihm abließ, weil sein Vater auf ihn einschlug, belegt zur Überzeugung der Kammer, dass der Beschuldigte es jedenfalls billigend in Kauf nahm, den Geschädigten zu töten. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte den Geschädigten so stark würgte, dass dieser bereits keine Luft mehr bekam und es ihm - wie er schilderte - auch nicht mehr möglich gewesen sei, sich selbst gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen.
  7. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass dem Beschuldigten die Arglosigkeit des Geschädigten und seine darauf beruhende Wehrlosigkeit (oben II3 ) bei Tatbegehung bewusst waren, angesichts seines psychotischen Zustandes und mangels einer Einlassung zum Tatgeschehen lässt sich nicht belegen, dass der Beschuldigte bei Tatbegehung auch diejenigenTatumstände, die ihm - wie die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers - die Tatausführung erleichterten, in sein Bewusstsein aufgenommen hat.
  8. Die Feststellungen zu dem Vorstellungsbild des Beschuldigten bei Beendigung des Würgevorgangs schlussfolgert die Kammer aus den Schilderungen der Zeugen RR und OO. Danach schlug der Zeuge OO (Vater des Beschuldigten) auf seinen Sohn ein, woraufhin dieser sich von dem Geschädigten löste. Dem entnimmt die Kammer, dass der Beschuldigte keine Möglichkeit mehr sah, den Würgevorgang gegen die Intervention seines Vaters fortzusetzen.
  9. 7. Die Feststellungen zu der aufgehobenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten (oben II4 ) hat die Kammer mithilfe des Sachverständigen TT (Psychiater und Psychologe) getroffen, der den Beschuldigten exploriert sowie die von ihm herangezogenen ärztlichen Unterlagen und insbesondere die Angaben des Zeugen SA (Psychologe im LVR-Klinikum Köln) ausgewertet hat.
  10. Der Sachverständige, der den Beschuldigten bereits am Tag nach der Tat untersucht und zu einem späteren Zeitpunkt ausgiebig exploriert hat, kommt zu dem von der Kammer uneingeschränkt nachvollzogenen Ergebnis, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer akuten paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) gelitten habe. Der Beschuldigte leide - dies ergebe sich aus seinen Angaben wie auch aus den ausgewerteten ärztlichen Unterlagen - jedenfalls seit dem Jahr 2018 an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis vom paranoiden Typ. Unmittelbar nach der Tatbegehung hätten sich deutliche psychotische Symptome (Anspannung, innere Unruhe, reduzierte Konzentration, Störung des formalen Denkens, reduzierter Affekt) gezeigt, die zu der dokumentierten Krankheitsvorgeschichte passen würden. Angesichts dessen sowie angesichts des Umstandes, dass der Angriff auf den Geschädigten anlasslos erfolgt sei, sei sicher davon auszugehen, dass er sich bei Tatbegehung in einer akut-psychotischen Verfassung befunden und unter dem Einfluss einer akut-floriden paranoiden Schizophrenie gestanden habe, durch deren Auswirkungen wahrscheinlich bereits seine Fähigkeit zur Unrechtseinsicht, jedenfalls aber seine Fähigkeit zur kritischen Handlungskontrolle - und damit zur normorientierten Steuerung seines Verhaltens - aufgehoben gewesen sei.
  11. Die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen in Anwendung eigener Sachkunde. Soweit das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der Hauptverhandlung angepasst und situationsadäquat wirkte, beruhte dies - wie auch der sachverständige Zeuge SA, der den Beschuldigten als Psychologe im MM betreut, geäußert hat - auf der inzwischen verabreichten und zunächst zwangsweise angeordneten Medikation. Zuvor - so der Zeuge SA weiter - sei der Beschuldigte in einem mutistischen und stuporösen bis katatonen Zustand und auch nicht sinnvoll ansprechbar gewesen. Dem Umstand, dass die nunmehr verabreichten Medikamente - Aripiprazol und Tavor - eine ganz erhebliche Besserung des Zustandes des Beschuldigten bewirkt haben, entnimmt die Kammer ein weiteres Beweisanzeichen für das Vorliegen der von dem Sachverständigen TT diagnostizierten Grunderkrankung und ihre Auswirkungen auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten.

IV.

  1. 1. Das Handeln des Beschuldigten ist rechtlich als versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212 Abs. 1, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB zu bewerten. Der Beschuldigte handelte sowohl vorsätzlich als auch rechtswidrig. Unabhängig davon, dass die Kammer nicht feststellen konnte, ob sich der Beschuldigte bei der Tat wegen einer auf seiner psychischen Erkrankung beruhenden Fehlvorstellung durch den Geschädigten angegriffen fühlte und dadurch bereits seine Unrechtseinsicht beeinträchtigt war, käme ein die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließender Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes insoweit nicht in Betracht: Wenn § 20 StGB an eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit die Rechtsfolge knüpft, dass der Täter „ohne Schuld handelt “, setzt dies unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten die - vorgelagert zu prüfende - Rechtswidrigkeit des Verhaltens gerade voraus. Soweit bei der irrigen Annahme des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes eine Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Tat nicht in Betracht kommt (vgl. BGH Urteil vom 5. Juli 1983 - 1 StR 337/83 - NStZ 1983, 500), führt dies jedenfalls in Fällen der krankheitsbedingten Annahme einer tatsächlich nicht gegebenen Rechtfertigungslage nicht zum Entfallen der Rechtswidrigkeit der Tathandlung.
  2. 2. Ein freiwilliger Rücktritt des Beschuldigten von dem - unbeendeten - Versuch der Tötung des Geschädigten ist nicht erfolgt. Denn der Beschuldigte wurde nur durch die Intervention seines Vaters an einer Fortsetzung des Würgevorgangs gehindert und sah deshalb auch keine Möglichkeit mehr, diesen fortzusetzen.
  3. 3. Der Beschuldigte ist für die von ihm begangene Tat nicht zu bestrafen, da er die Tat in einem jedenfalls seine Steuerungsfähigkeit ausschließenden Zustand der krankhaften seelischen Störung begangen hat (§ 20 StGB).

V.

  1. 1. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus war gemäß § 63 StGB anzuordnen.
  2. a) Der Beschuldigte hat eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen.
  3. b) Aus einer Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat ergibt sich, dass von ihm infolge seiner Erkrankung weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch und vor allem körperlich erheblich geschädigt oder jedenfalls erheblich gefährdet werden.
  4. aa) Der Sachverständige TT (Psychiater und Psychologe) hat hierzu ausgeführt, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie leide, die bislang nicht erfolgreich behandelt worden sei und zukünftig fortbestehen werde. Es bedürfe einer weiteren kontinuierlichen medikamentösen und therapeutischen Behandlung. Die Erkrankung sei auch symptomatisch für die Anlasstat, da der Beschuldigte diese aus einer akut-psychotischen Verfassung heraus mit akut-psychotischer Symptomen begangen habe. Infolge des Fortbestehens der Erkrankung, des kurzen Zeitraums der inzwischen freiwilligen Medikation (zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erst seit etwa zwei Wochen), der unzulänglichen Auseinandersetzung mit der bisherigen Krankheitsentwicklung, der längerfristig noch nicht hinreichend einschätzbaren Krankheits- und Behandlungseinsicht, der bislang nicht hinreichend erfolgten Deliktbearbeitung und der bislang nicht erarbeiteten Rückfallprophylaxe sei derzeit noch von einer deutlich erhöhten krankheitsbedingten Gefahr weiterer zumindest gleich schwerwiegender fremdaggressiver und objektiv anlassloser Taten durch den Beschuldigten auszugehen.
  5. Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen in Anwendung eigener Sachkunde. Auch nach Dafürhalten der Kammer besteht derzeit eine erhöhte und naheliegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte bei einer erneuten - ohne fortdauernde medikamentöse und therapeutische Behandlung zu erwartenden - krisenhaften Zuspitzung seiner psychischen Erkrankung wiederum in schwerwiegender Weise gegen andere Personen gewalttätig würde. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte - wie im Falle einer Entlassung aus der Unterbringung zu erwarten wäre - die Einnahme der stabilisierenden Medikation einstellen würde.
  6. bb) Bei den von dem Beschuldigten zu erwartenden Taten handelt es sich auch um erhebliche Taten, durch die seine Opfer seelisch und vor allem körperlich schwer geschädigt würden, wie nicht zuletzt die Anlasstat belegt.
  7. cc) Der Beschuldigte ist deshalb auch für die Allgemeinheit gefährlich, wie sich bereits aus der Anlasstat ergibt, bei welcher der Beschuldigte krankheitsbedingt einen lediglich flüchtig bekannten Dritten objektiv anlasslos angegriffen hat. Nur ergänzend sei angemerkt, dass die ursprüngliche Zielrichtung der Tat die Gefährlichkeit des Beschuldigten selbst dann indizieren würde, wenn dieser - nicht ausschließbar - freiwillig von der weiteren Tatausführung zurückgetreten wäre (vgl. BGH Beschluss vom 4. April 2019 - 3 StR 64/19 -).
  8. 2. Die Anordnung der Unterbringung ist angesichts der besonders hohen Gefahr weiterer Übergriffe durch den Beschuldigten und des Wertes der insoweit betroffenen Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) auch verhältnismäßig (§ 62 StGB). Weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht ersichtlich.
  9. 3. Eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung (§ 67b StGB) kann derzeit nicht verantwortet werden.
  10. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen TT geht auch die Kammer davon aus, dass sich der Zustand des Beschuldigten derzeit nur durch eine sichergestellte medikamentöse und therapeutische Behandlung stabilisieren lässt. Die Kammer verkennt dabei zwar nicht, dass sich der Zustand des Beschuldigten den Angaben des Zeugen SA zufolge seit Mitte November 2020 „sehr positiv “ entwickelt habe. So erweise sich der Beschuldigte im Rahmen seiner Medikation und dem Stationsalltag derzeit als „umfänglich absprachefähig “ und halte es „auch nicht mehr für abwegig “, dass er unter einer psychischen Erkrankung leide, die medikamentös und therapeutisch behandelt werden müsse. Die Kammer übersieht auf der anderen Seite jedoch ebenso wenig, dass der Zustand des Beschuldigten überhaupt erst seit November 2020 und lediglich durch eine Zwangsmedikation dahin verbessert werden konnte und musste, während sich sein vorheriger Zustand - beginnend mit mehrfachem hochpsychotischem fremdaggressivem Verhalten bis hin zu einem mutistischen und stuporösen bis katatonen Zustand - rapide verschlechtert hatte. Der Zeitraum von wenigen Wochen ab Verabreichung der Zwangsmedikation genügt der Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen TT nicht, um bereits von einer hinreichenden Stabilisierung sowohl der Krankheitseinsicht als auch des Behandlungswillens des Beschuldigten auszugehen und mit ihm damit zusammenhängenden Möglichkeiten einer Rezidivprophylaxe zu erarbeiten.
  11. In Anbetracht der bislang nicht hinreichend erfolgten Deliktbearbeitung und der momentan noch ungewissen Einstellung des Beschuldigten zu seiner psychischen Erkrankung („nicht abwegig “) sieht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen derzeit noch eine hohe Gefahr, dass der Beschuldigte außerhalb der kontrollierenden und reglementierenden Rahmenbedingungen des Maßregelvollzugs eine - medikamentöse und therapeutische - Behandlung abermals eigenmächtig beenden und dadurch psychisch wieder rasch dekompensieren würde. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschuldigte die - therapeutische und medikamentöse - Behandlung seiner psychischen Erkrankung den Angaben seines Vaters zufolge bereits in der Vergangenheit eigenmächtig beendete und sich trotz des familiären Zuspruchs durch seinen Vater und seine Brüder nicht von der Notwendigkeit einer weiteren Behandlung habe überzeugen lassen. Die Kammer sieht daher in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen TT die Notwendigkeit, dass der Beschuldigte zunächst eine stabile Krankheitseinsicht und Behandlungstreue entwickeln sowie einen funktionierenden Umgang mit seiner psychischen Erkrankung erlernen und seine Fortschritte im Rahmen von Lockerungen erproben lassen muss, bevor davon ausgegangen werden kann, dass er auch außerhalb des Maßregelvollzugs psychisch stabil bleibt.

VI.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.

EE FF GG

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.