Landgericht Düsseldorf, 2020-06-18, 4b O 91/18

4b O 91/18Cantonal CourtJun 18, 2020

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4b O 91/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-18

Aktenzeichen: 4b O 91/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0618.4B.O91.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. der Klägerin in geordneter Aufstellung in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie, die Beklagten, X XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXX

a) mobile Endgeräte, geeignet zur Durchführung eines Verfahrens zum Abbilden von Formatkennungs-Bits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen,

wobei die innerhalb eines im Komprimiermodus zu sendenden Rahmens enthaltenen Informationen derart zeitlich komprimiert gesendet werden, dass innerhalb dieses komprimierten Rahmens eine nicht mit Informationen belegte Übertragungslücke vorhanden ist,

wobei die Formatkennungs-Bits im Komprimiermodus auf eine bestimmte Anzahl an in dem entsprechenden komprimierten Rahmen zur Verfügung stehende Formatkennungs-Stellen abgebildet werden, welche größer als die Anzahl der Formatkennungs-Bits ist, wobei nach einem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits auf entsprechende Formatkennungs-Stellen die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits wiederholt abgebildet werden, um sämtliche Formatkennungs-Stellen mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen,

wobei nach dem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits in umgekehrter Reihenfolge wiederholt abgebildet werden, um die nach dem ersten Abbilden noch unbelegten Formatkennungs-Stellen des komprimierten Rahmens mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder an solche geliefert haben;

b) Codiereinrichtungen zum Abbilden von Formatkennungs-Bits auf einen in einem Komprimiermodus zu sendenden Rahmen und insbesondere mobile Endgeräte, die eine solche Codiereinrichtung enthalten, die derart eingerichtet ist, dass die innerhalb eines im Komprimiermodus zu sendenden Rahmens enthaltenen Informationen derart zeitlich komprimiert gesendet werden, dass innerhalb dieses komprimierten Rahmens eine nicht mit Informationen belegte Übertragungslücke vorhanden ist, die Formatkennungs-Bits im Komprimiermodus auf eine bestimmte Anzahl an in dem entsprechenden komprimierten Rahmen zur Verfügung stehende Formatkennungs-Stellen abgebildet werden, welche größer als die Anzahl der Formatkennungs-Bits ist, dass nach einem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits auf entsprechende Formatkennungs-Stellen die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits wiederholt abgebildet werden, um sämtliche Formatkennungs-Stellen mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen, dadurch gekennzeichnet, dass nach dem ersten Abbilden der Formatkennungs-Bits die unmittelbar der Übertragungslücke folgenden Formatkennungs-Bits in umgekehrter Reihenfolge wiederholt abgebildet werden, um die nach dem ersten Abbilden noch unbelegten Formatkennungs-Stellen des komprimierten Rahmens mit einem Formatkennungs-Bit zu belegen,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben;

und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Daten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  1. der Klägerin in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXX die zu I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und die Anschriften der Empfänger,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die jeweilige Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. a) und b) bezeichneten, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie sich auf XXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX vollständig, und ansonsten als derzeit unbegründet abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Beklagten jeweils 10 % der Gerichtskosten und deraußergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie als Gesamtschuldner weitere 10 % dieser Kosten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 135.000 EUR, für die Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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