Landgericht Düsseldorf, 2020-04-08, 2a O 162/19

2a O 162/19Cantonal CourtApr 8, 2020

Full text

Landgericht Düsseldorf — 2a O 162/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-08

Aktenzeichen: 2a O 162/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0408.2A.O162.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des Klägers oder einer seiner Mitglieder ihre Produkte, nämlich Leitern, unter Verwendung des Kennzeichens „TÜV“ anzubieten oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben oder bewerben zu lassen,

wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich.

  • II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über Art und Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. in der Bundesrepublik Deutschland Auskunft zu erteilen unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie geeigneter Unterlagen, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, über die erzielten Umsätze und Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, insbesondere über Bestellungen, Rechnungen und Lieferscheine, sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträger, Auflagenhöhe, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet und einschließlich der Anzahl der Webseitenaufrufe unter Vorlage geeigneter eigener Unterlagen oder Unterlagen des Hostproviders.
  • III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch Handlungen gemäß Ziffer I. in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.
  • V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 €, hinsichtlich Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und hinsichtlich Ziff. IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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