Landgericht Düsseldorf, 2020-02-04, 25 OH 80/18

25 OH 80/18Cantonal CourtFeb 4, 2020

Regest

(nicht amtlich) 1. Eine Verwahrgebühr nach Nr. 25301 KV GNotKG für die Verwahrung einer Datenraum-DVD entsteht nicht, wenn die Verwahrung des „Datenraums“ ausdrücklich und aus rein praktischen Erwägungen zu Beweiszwecken erfolgt und die Verwahrung nichts mit der Werthaltigkeit der Informationen und des Datenträgers zu tun hat. Das ist dann der Fall, wenn die Verwahrung durch den Notar ausdrücklich und allein zu dem Zweck erfolgen soll, dass bei eventuellen späteren Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten nachweisbar ist, über welche Informationen die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verfügt haben. 2. Es kann offen bleiben, ob die Verwahrgebühr nach Nr. 25301 KV GNotKG entsteht, wenn der Notar Datenträger verwahrt, auf denen Daten von besonderem Wert lagern, zum Beispiel Betriebsgeheimnisse, Patente oder Ähnliches.

Full text

Landgericht Düsseldorf — 25 OH 80/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-04

Aktenzeichen: 25 OH 80/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0204.25OH80.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

(nicht amtlich)

  1. Eine Verwahrgebühr nach Nr. 25301 KV GNotKG für die Verwahrung einer Datenraum-DVD entsteht nicht, wenn die Verwahrung des „Datenraums“ ausdrücklich und aus rein praktischen Erwägungen zu Beweiszwecken erfolgt und die Verwahrung nichts mit der Werthaltigkeit der Informationen und des Datenträgers zu tun hat. Das ist dann der Fall, wenn die Verwahrung durch den Notar ausdrücklich und allein zu dem Zweck erfolgen soll, dass bei eventuellen späteren Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten nachweisbar ist, über welche Informationen die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verfügt haben.

  2. Es kann offen bleiben, ob die Verwahrgebühr nach Nr. 25301 KV GNotKG entsteht, wenn der Notar Datenträger verwahrt, auf denen Daten von besonderem Wert lagern, zum Beispiel Betriebsgeheimnisse, Patente oder Ähnliches.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG i. v. m. § 127 Abs. 1 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars K in E, Rechnungs-Nr.: vom zu URNr. abgeändert.

In der Kostenrechnung sind 735,00 € zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt 874,65 €, zu viel erhoben.

Der Gesamtbetrag der Kostenrechnung wird auf 32.464,99 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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