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4a O 121/17•Landgericht Düsseldorf, 2020-01-28, 4a O 121/17
Entscheidungsdatum: 2020-01-28
Aktenzeichen: 4a O 121/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2020:0128.4A.O121.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
I. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und durch ein vollständiges und geordnete Verzeichnis schriftlich Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 20.03.2008 bis zum 26.02.2019 im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patentes EP A(DE B)
(i) Mobilanschlüsse für ein mobiles Kommunikationssystem mit Codeverteilung und Mehrfachzugriff
angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,
bei dem eine Basisstation ein Steuersignal über Festkanäle überträgt, die so beschaffen sind, dass ein der Basisstation zugeordneter Langcode und ein erster Kurzcode in einem ersten Abschnitt eines Fensters des Festkanals und ein vorgegebener Kurzcode in einem zweiten Abschnitt des einen Fensters enthalten sind,
wobei der erste Kurzcode und der Langcode den ersten Abschnitt des genannten einen Fensters spreizen,
die eine RF-Einheit zum Umwandeln eines von einer Antenne empfangenen Signals aus einer Trägerfrequenz in ein Basisbandsignal und
ein angepasstes Filter zum Empfangen eines Eingangs des Basisbandsignals und zum Berechnen eines Korrelationswerts für das Basisbandsignal unter Verwendung des zweiten Kurzcodes (CSC) zur Herstellung einer Zeitfenstersynchronisation umfassen,
wenn diese dadurch gekennzeichnet sind, dass der Ausbreitungsfaktor des vorgegebenen Kurzcodes einen niedrigeren Wert als der Ausbreitungsfaktor des ersten Kurzcodes aufweist;
und/oder
(ii) anderen als zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland zur Benutzung der Erfindung im Inland
Mobilanschlüsse angeboten oder geliefert haben, geeignet für
ein Zeitfenstersynchronisationsverfahren für ein mobiles Kommunikationssystem mit Codeverteilung und Mehrfachzugriff, das die Schritte des Sendens eines Steuersignals von einer Basisstation über Festkanäle,
die so beschaffen sind, dass ein der Basisstation zugeordneter Langcode und ein erster Kurzcode in einem ersten Abschnitt eines Fensters des Festkanals und ein vorgegebener Kurzcode in einem zweiten Abschnitt des einen Fensters enthalten sind,
wobei der erste Kurzcode und der Langcode den ersten Abschnitt des genannten einen Fensters spreizen,
und der Berechnung eines Korrelationswerts für den zweiten Abschnitt des einen Fensters unter Verwendung des vorgegebenen Kurzcodes durch einen mobilen Anschluss sowie der Ausführung einer Zeitfenstersynchronisation unter Verwendung des berechneten Korrelationswerts umfasst,
wenn das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Ausbreitungsfaktor des vorgegebenen Kurzcodes auf einen geringeren Wert als der Ausbreitungsfaktor des ersten Kurzcodes des ersten Abschnitts eingestellt ist;
und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten, und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei von der Beklagten zu 3) Angaben erst für Handlungen ab dem 06.09.2010 zu machen sind;
wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) – mit Ausnahme der Angaben zu den Lieferzeiten und den nichtgewerblichen Abnehmern – entsprechende Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; und
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkretes Befragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch in der Zeit vom 20.03.2008 bis zum 26.02.2019 begangene Handlungen gemäß Ziffer I.(i) und I.(ii) entstanden ist und noch entsteht,
wobei sich die Schadensersatzpflicht für den verjährten Zeitraum, also für die vor dem 01.01.2014 begangenen Handlungen, auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Benutzung des Klagepatents auf Kosten der Klägerin erlangt haben, und wobei die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3) erst mit deren Eintragung im Handelsregister, also dem 06.09.2010, beginnt.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 320.000,00. Daneben ist der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. des Tenors) gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 300.000,00; weiterhin ist der Kostenpunkt gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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