4b O 70/17•Landgericht Düsseldorf, 2019-09-24, 4b O 70/17
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4b O 70/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-09-24
Aktenzeichen: 4b O 70/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0924.4B.O70.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
Tenor
I. Auf den Hilfsantrag zu Ziffer I. 4. wird die Beklagte verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
ein Verbindungselement für einen Bodenbelag, bestehend aus einem ersten Teilelement und einem zweiten Teilelement, wobei die Teilelemente Hohlkammern und jeweils Verbindungsöffnungen aufweisen, über die sie mit einem Verbindungsmittel miteinander verbindbar sind und die im zusammengesetzten Zustand einen Verbindungskanal ausbilden, in dem ein Verbinder angeordnet ist, wobei der Verbinder ebenfalls eine Verbindungsöffnung für das Verbindungsmittel aufweist, und der Verbinder aus dem Verbindungselement derart seitlich herausragt, dass er in einen Verbindungskanal eines benachbarten Verbindungselementes einführbar ist und sich dort ebenfalls ein Verbindungsmittel durch eine zweite Verbindungsöffnung erstrecken kann, so dass zwei nebeneinander angeordnete Verbindungselemente über den Verbinder miteinander verbindbar sind,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Verbindungsöffnung des ersten Teilelements durch Öffnen der Hohlkammer gebildet ist, wobei eine der Nutzfläche zugewandte Seite der Hohlkammer eine erste Öffnung aufweist, die als Langloch ausgeführt ist und in ihren Abmessungen eine untere, dem zweiten Teilelement zugewandte zweite Öffnung der Hohlkammer, die ebenfalls als Langloch ausgeführt ist, übersteigt, und das Verbindungsmittel derartige Abmessungen aufweist, dass es vollständig innerhalb des Verbindungselements angeordnet ist und nicht über eine Nutzfläche des Bodenbelags vorsteht;
- der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. März 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) ab dem 11. April 2015: der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
- die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen ersten Teilelemente eines Verbindungselements entsprechend vorstehend I. 1. nach ihrer Wahl zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,
wobei der Beklagten gestattet ist, die ersten Teilelemente, statt sie zu vernichten, in der Form umzugestalten, dass statt einer ersten Öffnung, die als Langloch ausgeführt ist, eine erste Öffnung eingebracht wird, die als Rundloch ausgeführt ist;
- die seit dem 12. März 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse entsprechend vorstehend I. 1. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,
wobei der Beklagten gestattet ist, denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, auch anzubieten, anstatt das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises an die Beklagte zurückzugeben, die ersten Teilelemente in der Form umzugestalten, dass statt einer ersten Öffnung, die als Langloch ausgeführt ist, eine erste Öffnung eingebracht wird, die als Rundloch ausgeführt ist;
- an die Klägerin 8.393,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2017 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt,
-
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 30. August 2008 bis zum einschließlich 11. April 2015 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
-
dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 12. April 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR.
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