Landgericht Düsseldorf, 2019-06-26, 2a O 129/19

2a O 129/19Cantonal CourtJun 26, 2019

Full text

Landgericht Düsseldorf — 2a O 129/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-26

Aktenzeichen: 2a O 129/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0626.2A.O129.19.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

  • I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr Bekleidung unter der Bezeichnung

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zum Kauf anzubieten und/oder zum Kauf anbieten zu lassen, wenn dies wie in Anlage ASt 1 ersichtlich geschieht.

  • II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an dem zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Antragsgegnerin, angedroht.
  • III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
  • IV. Bei Zustellung dieses Beschlusses sollen eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
  • V.

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