37 O 56/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-02-21, 37 O 56/18
Full text
Landgericht Düsseldorf — 37 O 56/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-21
Aktenzeichen: 37 O 56/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0221.37O56.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis auf ein Testergebnis zu werben:
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II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist aus dem Tenor zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
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