19 OH 8/18•Landgericht Düsseldorf, 2018-11-05, 19 OH 8/18
Landgericht Düsseldorf, 2018-11-05, 19 OH 8/18
19 OH 8/18Cantonal CourtNov 5, 2018
Regest
(nicht amtlich): 1. Bei einer beurkundungspflichtigen güterrechtlichen Vereinbarung nach § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB über den wechselseitigen Verzicht auf einen bis zur Scheidung etwa noch entstehenden Zugewinnausgleich handelt es sich nicht um einen Ehevertrag iSv § 1408 BGB, so dass § 100 Abs. 1 GNotKG nicht zur Anwendung kommt. 2. Es kann dahinstehen, ob diese Vereinbarung unter § 100 Abs. 2 GNotKG (bestimmte güterrechtliche Ansprüche) fällt, weil der Geschäftswert hier nach dem Betrag bestimmt wird, der als Ausgleich für den Anspruch und den Verzicht zu leisten ist (§ 97 Abs. 1 GNotKG). 3. Eine Grundbesitzübertragung und die Vereinbarung über den Zugewinnausgleich gemäß § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB betreffen verschiedene Gegenstände, deren Werte gem. § 35 Abs. 1 GNotKG zu addieren sind, weil unterschiedliche Rechtsverhältnisse betroffen sind und die beiden Rechtsverhältnisse nicht denselben Beurkundungsgegenstand betreffen, §§ 86 Abs. 2, 109 GNotKG.
Full text
Landgericht Düsseldorf — 19 OH 8/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-05
Aktenzeichen: 19 OH 8/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1105.19OH8.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Leitsätze
(nicht amtlich):
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Bei einer beurkundungspflichtigen güterrechtlichen Vereinbarung nach § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB über den wechselseitigen Verzicht auf einen bis zur Scheidung etwa noch entstehenden Zugewinnausgleich handelt es sich nicht um einen Ehevertrag iSv § 1408 BGB, so dass § 100 Abs. 1 GNotKG nicht zur Anwendung kommt.
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Es kann dahinstehen, ob diese Vereinbarung unter § 100 Abs. 2 GNotKG (bestimmte güterrechtliche Ansprüche) fällt, weil der Geschäftswert hier nach dem Betrag bestimmt wird, der als Ausgleich für den Anspruch und den Verzicht zu leisten ist (§ 97 Abs. 1 GNotKG).
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Eine Grundbesitzübertragung und die Vereinbarung über den Zugewinnausgleich gemäß § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB betreffen verschiedene Gegenstände, deren Werte gem. § 35 Abs. 1 GNotKG zu addieren sind, weil unterschiedliche Rechtsverhältnisse betroffen sind und die beiden Rechtsverhältnisse nicht denselben Beurkundungsgegenstand betreffen, §§ 86 Abs. 2, 109 GNotKG.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung des Notars mit der Nummer Nr. wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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