38 O 74-17•Landgericht Düsseldorf, 2018-11-02, 38 O 74-17
Full text
Landgericht Düsseldorf — 38 O 74-17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-02
Aktenzeichen: 38 O 74-17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1102.38O74.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8.Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu unterlassen, eine Kräuterteemischung bestehend aus Mate, Brennnesselkraut, Krauseminze, Pfefferminze, Melisse, Brombeerblättern und Kornblumenblüten unter der Produktbezeichnung „Schlank & Fit“ und/oder der Angabe „TEEKANNE Schlank & Fit – eine genussvolle Kräuterteemischung zum Leichtfühlen“ anzubieten und zu bewerben sowie in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht wie in den im Anschluss an die Entscheidungsgründe dargestellten Abbildungen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihren organschaftlichen Vertretern.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 214 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2017 zu zahlen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von € 30.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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