14c O 88/18•Landgericht Düsseldorf, 2018-10-16, 14c O 88/18
Full text
Landgericht Düsseldorf — 14c O 88/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-16
Aktenzeichen: 14c O 88/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1016.14C.O88.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14c Zivilkammer
Tenor
I.Die Antragsgegner werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 100.000; Ordnungshaft insgesamt nicht mehr als zwei Jahre), im Falle des Antragsgegners zu 1) zu vollstrecken an seinen jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
folgende Behauptung aufzustellen und zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
„Sofern eine Zahnpasta kein Fluorid enthält, ist der Kariesschutz deutlich geringer.“,
insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend eingeblendet:
II.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 02.07.2018 zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegner jeweils zu 1/3.
IV.
Das Urteil ist wegen der Kosten der Antragsgegner vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Antragsgegner nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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