1 O 55/17•Landgericht Düsseldorf, 2018-09-25, 1 O 55/17
Full text
Landgericht Düsseldorf — 1 O 55/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-25
Aktenzeichen: 1 O 55/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0925.1O55.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
1.) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.) Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutzversicherungsverträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person geschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) (unzulässige Bestimmungen im Fettdruck):
- 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
(1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
[…]
Der Versicherungsfall ist:
[…]
-
- c) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
Hierbei berücksichtigen wir
-
alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),
-
die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden,
-
um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.
3.) Die Klägerin wird weiter verurteilt, an den Beklagten 260 EUR (brutto) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2017 zu zahlen.
4.) Die Klägerin wird weiter verurteilt, gegenüber allen Versicherungsnehmern, die Verbraucher sind und in deren Versicherungsvertrag die in dem Tenor zu Ziffer 2.) zitierte Klausel enthalten ist, binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils in geeigneter Form mitzuteilen, dass die nachfolgend benannte Klausel in Verträgen mit Verbrauchern unwirksam ist (wobei nur die nachstehend fett gedruckten Textbestandteile Gegenstand der Richtigstellungsverpflichtung sind):
- 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
(1) Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
[…]
Der Versicherungsfall ist:
[…]
-
- c) in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.
Hierbei berücksichtigen wir
-
alle Tatsachen (das heißt konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturteilen),
-
die durch Sie und den Gegner vorgetragen werden,
-
um die jeweilige Interessenverfolgung zu stützen.
Der Klägerin bleibt vorbehalten, im Rahmen der Richtigstellung auf hinzuweisen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen näher bezeichnen darf.
Die mit der Richtigstellung verbundenen Kosten trägt die Klägerin.
5.) Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
6.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 %, der Beklagte zu 70 %.
7.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für den Beklagten jedoch nur nach folgender Maßgabe:
Hinsichtlich des Tenors zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe vom 18.000 EUR,
hinsichtlich des Tenors zu 4.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR.
Im Übrigen darf die Klägerin die Vollstreckung des Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Für die Klägerin ist das Urteil hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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