12 O 222/17•Landgericht Düsseldorf, 2018-03-28, 12 O 222/17
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 222/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-03-28
Aktenzeichen: 12 O 222/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0328.12O222.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken am Vorstand, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet für den Abschluss eines Kreditvertrages mit einem Zinssatz „ab 2,69%“ zu werben bzw. werben zu lassen und Angaben über den Nettokreditbetrag, den Sollzins, den Effektivzins, die Laufzeit und das repräsentative Beispiel lediglich in einer Fußnote aufzuführen, wenn dies geschieht wie in Anl. K1 abgebildet.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
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