4a O 28/17•Landgericht Düsseldorf, 2017-07-18, 4a O 28/17
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 28/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-18
Aktenzeichen: 4a O 28/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0718.4A.O28.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
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I. Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt:
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- Es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft für die Verfügungsbeklagte zu 1) an Herrn A und für die Verfügungsbeklagte zu 2) an Herrn B zu vollziehen ist, wegen jeder Zuwiderhandlung zu verurteilen,
zu unterlassen,
ein Blasenkatheter-Set umfassend mindestens einen Blasenkatheter, wobei der Katheter einen Katheterschaft aufweist, dessen äußere Oberfläche auf einem wesentlichen Teil seiner Länge von seinem distalen Ende mit einer hydrophilen Oberflächenschicht in Form einer hydrophilen Beschichtung beschichtet ist, die dazu vorgesehen ist, vor Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberflächencharakter des Katheters durch die Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium zu erzeugen und einer Katheterverpackung, die aus einem gasundurchlässigen Material hergestellt ist, das durch ein mehrschichtiges thermoplastisches Folienmaterial, umfassend Aluminium, gebildet ist, wobei die Katheterverpackung einen Hohlraum zur Aufnahme des Katheters hat,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei der Hohlraum das flüssige Quellungsmedium zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets aufnimmt;
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- Der Verfügungsklägerin in einem vollständigen und geordneten Verzeichnis Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.11.2005 begangen haben und zwar unter Angabe
a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, und
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
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wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,
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wobei die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind,
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mit der Maßgabe, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, geschwärzt werden können;
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- Die unter Ziff. 1. bezeichneten patentverletzenden Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist.
II. Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,- vorläufig vollstreckbar.
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