Landgericht Düsseldorf, 2017-01-16, 25 T 107/16

25 T 107/16Cantonal CourtJan 16, 2017

Regest

1. Der Geschäftswert für die Übertragung eines Sondernutzungsrechts bestimmt sich nach § 36 Abs. 1, 3 GNotKG. 2. Bezugswert und Anhaltspunkt für die Wertbemessung kann daher der in einem früheren Kaufvertrag für das Sondernutzungsrecht vereinbarte Kaufpreis sein.

Full text

Landgericht Düsseldorf — 25 T 107/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-16

Aktenzeichen: 25 T 107/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0116.25T107.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Der Geschäftswert für die Übertragung eines Sondernutzungsrechts bestimmt sich nach § 36 Abs. 1, 3 GNotKG.

  2. Bezugswert und Anhaltspunkt für die Wertbemessung kann daher der in einem früheren Kaufvertrag für das Sondernutzungsrecht vereinbarte Kaufpreis sein.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 5. Oktober 2016 des Notars Dr. L. in Düsseldorf abgeändert.

In der Rechnung sind 136,85 € zu viel erhoben worden.

Der Gesamtbetrag der Rechnung Nr. wird auf 194,57 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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